Leitsatz

Die Parteien hatten im November 1973 geheiratet und sich im Januar 2003 getrennt. Ihre Ehe wurde im Juni 2004 geschieden. Durch Urteil vom 18.3.2008 hat das AG den Ehemann zur Zahlung von nachehelichem Unterhalt i.H.v. 760,00 EUR für den Zeitraum von März bis Dezember 2007 und von 770,00 EUR monatlich für den Zeitraum von Januar 2008 bis Dezember 2010 verurteilt. Im Übrigen nahm das Gericht eine Befristung vor, wonach der Ehemann ab Januar 2011 Unterhalt nicht mehr zu zahlen hatte.

Beide Parteien legte gegen das erstinstanzliche Urteil Berufung ein. Der Ehemann beantragte Aufhebung des Urteils und vollständige Klageabweisung. Die Ehefrau legte unselbständige Anschlussberufung ein und beantragte, das Urteil insoweit aufzuheben und abzuändern, als eine Befristung des an sie zu zahlenden Unterhalts bis Dezember 2010 vorgenommen worden war.

In der Berufungsverhandlung nahm der Ehemann seine Berufung zurück. In der Folgezeit ergaben sich Probleme bei der Bestimmung des Streitwerts.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Zum Streitwert des Rechtsmittelverfahrens führte das OLG aus, im Unterhaltsrechtsstreit sei nach § 42 Abs. 1 GKG der für die ersten 12 Monate nach Einreichung der Klage oder des Antrags geforderte Betrag maßgeblich. Damit betrage der Streitwert für die Berufung des Beklagten 9.140,00 EUR (10 × 760,00 EUR + 2 × 770,00 EUR).

Der Streitwert der Anschlussberufung bemesse sich ebenfalls nach § 42 Abs. 1 GKG und belaufe sich auf 9.240,00 EUR (12 × 770,00 EUR).

Auch dann, wenn nur die Befristung angegriffen werde, richte sich der Gebührenstreitwert nach dem Wert der ersten 12 noch im Streit befindlichen Monate (BGH FamRZ 2003, 1274; OLG Stuttgart, FamRZ 2008, 1205).

Die Rechtsmittel seien gemäß § 45 Abs. 2, Abs. 1 S. 1 und 3 GKG nicht zusammenzurechnen, weil sie werttechnisch identisch seien. Trotz der unterschiedlichen Zeiträume seien die beiden Streitwerte nicht zu addieren, es sei vielmehr nur auf einen, nämlich den höheren Streitwert abzustellen. Das OLG begründete seine Auffassung damit, dass es bei beiden Berufungen um einen einheitlichen Anspruch auf Erfüllung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gehe. Aus diesem Grunde habe keine Addition zu erfolgen, vielmehr sei nach § 45 Abs. 1 S. 3 GKG auf den höheren Einzelanspruch abzustellen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Oldenburg (Oldenburg), Beschluss vom 23.09.2008, 13 UF 44/08

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