Das LG meint, der Streitwert sei auf 10.000 EUR festzusetzen. K habe die "Aufhebung" des Beschlusses insgesamt angestrebt und nicht etwa auf die mit dem Vergleich einhergehende Änderung seiner Gartenfläche begrenzt. Dementsprechend sei für den Streitwert jedenfalls 50 % des wirtschaftlichen Gesamtwerts der Beschlussfassung maßgeblich. Dies ergebe sich aus dem eindeutigen Wortlaut des Klageantrags. K habe den Gegenstand des Vergleichs mit 20.000 EUR beziffert, sein Interesse hingegen mit 3.142 EUR. Dies ergebe nach § 49a GKG 10.000 EUR.

Hinweis

Spannend ist vor allem, worüber sich die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer und der Bauträger geeinigt haben sollen. In Bezug auf die Kosten des Rechtsstreits zuckt man nicht. Anders ist es mit der Größe der Miteigentumsanteile. Diese kann der Bauträger nicht (mehr) ändern. Außerdem kann der Bauträger nicht auf Sondernutzungsrechte einwirken. Fraglich ist auch, ob die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer sich zu den Erwerbsverträgen der Wohnungseigentümer als Erwerber vergleichen und eine Quittung erteilen kann.

Ausblick auf die WEG-Reform

Die WEG-Reform hat an der Frage, wie der Streitwert zu errechnen ist, nichts geändert. Mit § 49 GKG n. F. gibt es aber für Beschlussklagen eine neue Sondervorschrift.

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