Ist der Beschluss über den Abschluss bzw. die Genehmigung des Verwaltervertrags angefochten, richtet sich der Streitwert nach der Höhe der Restvergütungsansprüche des Bestellungszeitraums. Diese stellen das Gesamtinteresse der Wohnungseigentümer dar. Begrenzt wird der Streitwert auf das 7,5-fache klägerische Interesse. Das klägerische Interesse berechnet sich nach dem auf den anfechtenden Wohnungseigentümer entfallenden Anteil des Verwalterhonorars.[1]

[1] LG Hamburg, Beschluss v. 13.8.2018, 318 T 33/18, ZMR 2019, 69.

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