Leitsatz

Nach Abschluss eines Ehescheidungsverfahrens setzte das erstinstanzliche Gericht den Streitwert fest. Ein Ehegatte lebte mietfrei in einem noch belasteten eigenen Haus. Bei der Streitwertbestimmung der Ehesache zog das AG die monatlichen Darlehensraten streitwertreduzierend ab.

Hiergegen wandte sich die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin mit ihrer Beschwerde, die sich in der Sache als begründet erwies.

 

Sachverhalt

Siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG verwies in seinem Beschluss darauf, dass nach § 48 Abs. 3 GKG zur Bemessung des Streitwertes der Ehesache auf das von den Eheleuten in drei Monaten erzielte Nettoeinkommen abzustellen sei. Da der Antragsteller über keine eigenen Einkünfte verfüge, sei allein maßgeblich das Nettoeinkommen der Antragsgegnerin nach Abzug von Steuern und Sozialabgaben i.H.v. 5.338,46 EUR.

Hiervon habe das AG - neben weiteren Belastungen - auch die Belastungen aus dem zur Finanzierung des von der Antragsgegnerin bewohnten Eigenheimes aufgenommen Darlehen abgezogen. Ob und inwieweit Verbindlichkeiten im Einzelnen bei der Bemessung des streitwertrelevanten Einkommens zu berücksichtigen seien, sei streitig (vgl. nur einerseits OLG Köln, FamRZ 2005, 1765: Kreditbelastungen sind abzuziehen; andererseits OLG Karlsruhe FamRZ 1992, 707: Darlehensverbindlichkeiten bleiben unberücksichtigt).

Selbst wenn im vorliegenden Fall alle Verbindlichkeiten abgesetzt würden, sei jedenfalls gegenzurechnen der Wohnwert des selbst genutzten Eigenheimes (vgl. auch OLG Brandenburg, Beschl. v. 22.1.2007 - 10 WF 5/07). Der Wohnwert sei zu bewerten mit dem Betrag der für drei Monate ersparten Kaltmiete. Diese Berechnungsmethode biete eine Möglichkeit zur einfachen und praktikablen Festsetzung des Streitwertes, die ggü. komplizierteren Berechnungsweisen den Vorteil habe, dass nicht im Rahmen der Streitwertfestsetzung umfangreiche Erhebungen zu den Vermögensverhältnissen der Parteien erforderlich seien (vgl. zum Meinungsstand Schneider/Herget, Streitwertkommentar, 12. Aufl., Rz. 1305, 1320 ff.).

Im Hinblick auf keine genaue Kenntnis der Kriterien zur Bemessung der Kaltmiete des von der Antragsgegnerin bewohnten Hauses könne der Wohnwert mangels anderer Anhaltspunkte auf den Betrag der Finanzierungskosten geschätzt werden, so dass sich der Wohnwert mit dem Abzug der Finanzierungsverbindlichkeiten ausgleiche.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 02.06.2008, 12 WF 51/08

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