Leitsatz

Das FamG hatte bei der Festsetzung des Streitwerts für ein Ehescheidungsverfahren das von einer der Parteien bezogene Arbeitslosengeld II sowie das staatliche Kindergeld und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht berücksichtigt. Gegen den Streitwertbeschluss legten die Verfahrensbevollmächtigten des Ehemannes Beschwerde ein, die nur in geringem Umfang Erfolg hatte.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG teilte die Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach bei der Wertfestsetzung lediglich auf das von dem Ehemann bezogene Arbeitslosengeld I abgestellt wurde und das von der Ehefrau bezogene Arbeitslosengeld II sowie das staatliche Kindergeld und die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht zu berücksichtigen waren.

Unter Hinweis auf § 48 Abs. 2, Abs. 3 S. 1 GKG weist das OLG darauf hin, dass die Einkommens- und Vermögensverhältnisse zwar in die Streitwertbestimmung einzubeziehen seien, zum Nettoeinkommen der Parteien jedoch nur die Einkünfte gezählt werden könnten, denen eine Erwerbsleistung zugrunde liege.

Dies sei beim Arbeitslosengeld I der Fall, das Arbeitslosengeld II werde hingegen nur für den Fall der Bedürftigkeit gewährt. Anspruchsvoraussetzung sei nicht eine vorangegangene Erwerbstätigkeit, sondern nur die Erwerbsfähigkeit des Leistungsempfängers.

Auch die Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz seien nicht als Nettoeinkommen zu berücksichtigen. Auch diese Zahlungen beruhten nicht auf einer Erwerbsleistung des Empfängers. Dies gelte auch für das staatliche Kindergeld, das ausgezahlt werde, um die Eltern bei der Erfüllung ihrer Unterhaltsverpflichtung zu unterstützen.

Im Übrigen sei für das unterhaltspflichtige Kind der Parteien eine monatliche Pauschale von 250,00 EUR bei der Streitwertbemessung abzusetzen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 13.01.2006, II-3 WF 298/05

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