Leitsatz
Bei einer Verurteilung oder Klageabweisung im Verfahren zum Ausweis der Umsatzsteuer in einer Rechnung richtet sich der Streitwert nach der Höhe des beantragten Ausweises der Umsatzsteuer.
Sachverhalt
Der Kläger, der einen Fahrzeughandel betreibt, erwarb von zwei Firmen in der Zeit vom 26.5.2000 bis 18.1.2001 insgesamt 14 gebrauchte Kraftfahrzeuge. Bei den Verkaufsgesprächen traten der später Beklagte im Namen der Verkaufsfirmen auf. Die Verkaufsfirmen stellten dem Kläger für die einzelnen Verkäufe Rechnungen aus, führten jedoch die dort ausgewiesene Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab. Das Finanzamt versagte dem Fahrzeughändler den Vorsteuerabzug, da es sich bei den Verkaufsfirmen um "Scheinfirmen" gehandelt habe, die von dem Beklagten für ein Umsatzsteuerkarussell eingesetzt worden seien. Der Fahrzeughändler nahm darauf die Verkaufsfirmen auf Erteilung von 14 Rechnungen unter Ausweis der Umsatzsteuer (=106540 EUR) in Anspruch. Erstinstanzlich gewann der Kläger. Die Berufung des Beklagten hatte Erfolg, die Revision des Klägers nicht. Der im Ergebnis erfolgreiche Beklagte trug bereits im Rahmen des Berufungsverfahren vor, dass er in Höhe der beantragten auszuweisenden Mehrwertsteuer beschwert sei.
Dieser Auffassung folgte auch der BGH: Die Beschwer des Beklagten erschöpft sich nicht in dem Aufwand an Zeit und Kosten, der ihm durch die bloße Erstellung der Rechnungen entsteht. Bei einer (möglichen) Verurteilung zur Ausstellung einer Rechnung mit ausgewiesener Mehrwertsteuer würde der Beklagte gegenüber dem Finanzamt Schuldner des ausgewiesenen Mehrwertsteuerbetrags gem. § 14 UStG und das hätte damit eine unmittelbare vermögensrechtliche Auswirkung für ihn.
Hinweis
Interessant an der Entscheidung des BGH ist auch, dass dieser zwar – zu Recht – meint, dass die Weigerung des Finanzamts, dem Kläger einen Vorsteuerabzug zu gewähren, im konkreten Fall keine Pflicht für den Beklagten nach sich zieht, dem Kläger eine Rechnung auszustellen (immerhin waren bereits Rechnungen über die verkauften Fahrzeuge seitens des Verkäufers vorhanden), aber u.U. der Kläger einen Schadensersatzanspruch nach § 823 BGB haben könnte.
Die Rechnungserteilung ist lediglich eine Nebenpflicht zum Verkaufsgeschäft und so kann der Anspruch auf Rechnungserteilung vom Gericht nicht als Antrag auf Schadensersatzanspruch ausgelegt werden. In vergleichbaren Fällen müsste der Anwalt überprüfen, inwieweit eine Klageänderung gem. § 263 ZPO (grundsätzlich auch noch in der Berufungsinstanz möglich, siehe auch BGH, Urteil v. 27.2.2010, XII ZR 148/07) in Betracht kommt bzw. er einen Hilfsantrag stellt (§ 260 ZPO).
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil vom 10.03.2010, VIII ZR 65/09.