Normenkette

§ 16 Abs. 2 WEG, § 26 WEG, § 43 WEG, §§ 705ff. BGB, §§ 741ff. BGB

 

Kommentar

1. Für die Vermietung von Sondereigentum und für alle damit zusammenhängenden Nebenfragen ist eine Wohnungseigentümerversammlungabsolut unzuständig (Nichtigkeit von Beschlüssen!). Die Kompetenzen einer mit der Eigentümergemeinschaft personenidentischen Vermietergemeinschaft (hier: Seniorenwohnanlage) sind streng zu trennen. Das Verhältnis der Vermietergemeinschaft regelt sich nach BGB-Gesellschafts- oder Gemeinschaftsrecht. Wohnungseigentumsrechtliche Verwaltung des Gemeinschaftseigentums und bürgerlich rechtliche Verwaltung des Sondereigentums sind strikt auseinanderzuhalten.

2. Ein Verwaltungsbeirat kann nicht ermächtigt werden, einen neuen Verwalter zu bestellen und mit diesem einen Vertrag abzuschließen, da dies (hinsichtlich der Bestellung) mit § 26 Abs. 1 WEG nicht vereinbar ist.

3. Ein Zwangsverwalter als Partei kraft Amtes ist befugt, durch Anfechtung eine Überprüfung gefasster Beschlüsse zu veranlassen.

4. Ist ein insolvent gewordener Miteigentümer zur Zahlung seiner laufenden Wohngelder nicht mehr in der Lage, nimmt der Verwalter deshalb zur Überbrückung dieser Zahlungsausfälle Bankkredit in Anspruch und wird sodann der Verwalter für diese Kontenüberziehung unangefochten entlastet und beschließt im Anschluss daran die Gemeinschaft, dieses Kontokorrentdebet durch eine Sonderumlage abzudecken, so stellt die Inanspruchnahme des Ersteigerers weder direkt noch indirekt eine Haftung für Wohngeldrückstände des Gemeinschuldners dar. Die Mittel aus der Kontoüberziehung wurden nämlich für die ordnungsgemäße Bewirtschaftung der Anlage und damit auch zur Wert- und Substanzerhaltung der zwangsverwalteten Einheiten verwendet.

 

Link zur Entscheidung

( AG München, Beschluss vom 28.04.1987, UR II 605/86 WEG)

zu Gruppe 3: Begründung, Erwerb unkd Veräußerung; Umwandlung

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