BMF, Schreiben v. 6.1.2017, III B 3 - V 4201/16/10001

Mit dem am 29.7.2016 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Strommarktgesetz wurde erstmalig ein Kummulierungsverbot zwischen Stromsteuerbefreiungen und EEG-Förderung für durch ein Netz durchgeleiteten Strom im EEG 2014 eingeführt (§ 19 Abs. 1a EEG 2014), welches eine Überförderung verhindern sollte.

Das vom Gesetzgeber nach dem Wortlaut des § 19 Abs. 1a EEG 2014 intendierte Wahlrecht des Anlagenbetreibers, ob er eine Stromsteuerbefreiung oder eine EEG-Förderung für entsprechende Strommengen in Anspruch nimmt, besteht jedoch aufgrund der Systematik des Stromsteuerrechts nicht. Eine Stromsteuerbefreiung liegt mit Erfüllung der Tatbestandsvoraussetzungen vor – und schließt kraft Gesetzes die regelmäßig wesentlich höhere EEG-Förderung aus.

Mit dem am 28.12.2016 im Bundesgesetzblatt verkündeten „Gesetz zur Änderung der Bestimmungen zur Stromerzeugung aus Kraft-Wärme-Kopplung und zur Eigenversorgung” wurde daher in Abstimmung mit BMWi eine Regelung geschaffen, die rückwirkend ab dem 1.1.2016 vorsieht, dass eine parallel zu einer EEG-Förderung vorliegende Stromsteuerbefreiung bei der Höhe der EEG-Förderung durch den jeweiligen zur Zahlung der Förderung verpflichteten Netzbetreiber in Abzug gebracht wird (§§ 53c, 104 Abs. 5 EEG in der ab dem 1.1.2017 gültigen Fassung). Damit ist sichergestellt, dass keine unzulässige Überförderung für entsprechende Strommengen vorliegt.

Für bestimmte KWK-Anlagen enthält das ab dem 1.1.2017 gültige KWKG vergleichbare Regelungen. Nach § 5 Nr. 2i. V. m. §§ 8a, 8b KWKG haben Betreiber von KWK-Anlagen, die den Ausschreibungszuschlag erhalten haben, einen Anspruch auf einen KWK-Zuschlag, wenn es sich dabei um Anlagen mit einer elektrischen Nennleistung von mehr als 1 MW und bis zu 50 MW Nennleistung (§ 8a KWKG) handelt, die den erzeugten Strom im Wesentlichen in ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom einspeisen bzw. wenn es sich um innovative KWK-Anlagen (§ 8b KWKG) handelt.

Liegt bei diesen Anlagen für den durch ein Netz der allgemeinen Versorgung mit Strom durchgeleiteten Strom parallel auch eine Stromsteuerbefreiung vor (§ 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. b StromStG für Anlagen bis zu einer elektrischen Nennleistung von 2 MW), wird die Höhe der Stromsteuerbefreiung bei der Berechnung des KWK-Zuschlages für die entsprechenden Strommengen in Abzug gebracht, § 8a Abs. 5 bzw. § 8b Abs. 3i. V. m. § 8a Abs. 5 KWKG.

Für alle nicht nach § 5 Nr. 2i. V. m § 8a oder 8b KWKG geforderten Anlagen sollten sich keine Änderungen ergeben – die Ausnahme des § 12b Abs. 4 Satz 2 StromStV gilt weiterhin fort.

Da bei parallelem Vorliegen einer Stromsteuerbefreiung und einer EEG- bzw. einer bestimmten KWKG-Förderung für durch ein Netz durchgeleiteten Strom die Höhe der Förderung um die Stromsteuerbefreiung reduziert wird, ist es nicht mehr notwendig, die Erlasse vom 19.6.2002 – III A 1 – V 4201 – 1/02 – und vom 29.4.2015 – III B 6 – V 4250/05/10003 – aufrechtzuerhalten. Diese Erlasse hebe ich daher mit Wirkung zum 1. Januar 2017 auf.

Das kaufmännisch-bilanzielle Leisten sowohl im Sinne des EEG als auch des KWKG ist ab dem 1.1.2017 auch als ein Leisten im Sinne des Stromsteuerrechts zu werten.

Dies folgt der Systematik des Stromsteuerrechts, nach dem die Leistung von Strom einem Zurverfügungstellen von Strom gleichzusetzen ist, sei es bei einer physischen oder kaufmännisch-bilanziellen Leistung.

Eine Stromsteuerbefreiung nach § 9 Abs. 1 Nr. 3 Buchst. a StromStG i. V. m. § 12b Abs. 4 Satz 3 und Satz 1 StromStV kommt daher für Strommengen, die kaufmännisch-bilanziell an einen Netzbetreiber als Dritten geleistet und von diesem zurückerworben wurden, nicht mehr in Betracht.

Aufgrund der rückwirkend zum 1.1.2016 in Kraft getretenen Änderungen des EEG ergeben sich für den Anlagenbetreiber dadurch im Ergebnis jedoch keine finanziellen Einschränkungen. Würde die Stromsteuerbefreiung für den durch das Netz des Netzbetreibers durchgeleiteten Strom vorliegen, wäre diese bei der Höhe der EEG-Förderung anzurechnen (§ 53c EEG). Liegt die Stromsteuerbefreiung künftig nicht mehr vor, bleibt der Anspruch nach EEG in voller Höhe bestehen.

Da in der Regel der Versorger des Anlagenbetreibers den kaufmännisch-bilanziell eingespeisten Strom bei Rückleistung an den Anlagenbetreiber versteuert, ist der Anlagenbetreiber zudem für die kaufmännisch-bilanziell zurückerhaltenen Strommengen nicht selbst Steuerschuldner. Die Versteuerung obliegt dann regulär dem Versorger des Anlagenbetreibers.

Für den Anlagenbetreiber kann dies ggf. von Vorteil sein, da er somit die Möglichkeit erhält, für den zum Eigenverbrauch entnommenen und versteuert erhaltenen Strom Steuerentlastungen zu beantragen.

Sonderfall bei einer Förderung nach dem KWKG:

Sofern die kaufmännisch-bilanzielle Leistung an den Netzbetreiber ausschließlich erfolgt, um einen Zuschlag nach dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz vom 21.12.2015 (BGBl 2015 I S. 2498), in der jeweils geltenden Fassung zu erhalten, ist dies nach § 12b Abs. 4 Satz 3i. V. m. Sa...

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