Bei der Einstellung eines dualen Studenten gibt es verschiedene Modelle, die differenziert betrachtet werden müssen: ausbildungsintegriertes, praxisintegriertes, berufsintegriertes und berufsbegleitendes duales Studium.
2.1.1 Ausbildungsintegriertes duales Studium
Im ausbildungsintegrierten dualen Studium erwerben die Studenten neben einem Hochschulabschluss auch einen Berufsabschluss. Dieses Studienmodell unterliegt den Regelungen des Berufsbildungsgesetzes (BBiG), was spezielle Vorschriften mit sich bringt:
- Die Probezeit muss laut § 20 BBiG mindestens 1 Monat und darf maximal 4 Monate betragen.
- Nach der Probezeit ist eine außerordentliche Kündigung nur noch mit Begründung gemäß § 22 BBiG möglich.
- Das Mindestentgelt für Auszubildende ist nach § 17 BBiG vorgeschrieben.
- Praxiszeiten während der Ausbildung sind gemäß § 22 Abs. 1 Satz 3 und Abs. 3 MiLoG vom Mindestlohn ausgenommen, falls sie als Pflichtpraktika gelten oder in den Studiengang integrierte Praxiszeiten darstellen.
2.1.2 Praxisintegriertes duales Studium
Im praxisintegrierten dualen Studium stehen Praxisanteile und theoretische Ausbildung gleichwertig nebeneinander, mit dem Ziel, einen Hochschulabschluss zu erlangen. Gemäß § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG findet das BBiG keine Anwendung auf diese Art der Berufsbildung, die in berufsqualifizierenden oder vergleichbaren Studiengängen an Hochschulen durchgeführt wird, basierend auf dem Hochschulrahmengesetz und den Hochschulgesetzen der Länder. Somit gelten Studenten in praxisintegrierten dualen Studiengängen nicht als Auszubildende.
Die Gestaltung der Studiengänge erfolgt durch Gremien, die sich aus Vertretern der Ausbildungsunternehmen, der Studenten und der Hochschulen zusammensetzen. Diese Gremien sind dafür verantwortlich, die Interessen aller beteiligten Parteien aufeinander abzustimmen. Die praktischen und theoretischen Ausbildungsinhalte sowie deren Ablauf werden typischerweise in einem Kooperationsvertrag zwischen der Fachhochschule und dem beteiligten Unternehmen festgelegt.
Die Durchführung der praktischen Phasen erfordert eine vertragliche Grundlage zwischen dem Studenten und dem Unternehmen. Dieser Vertrag regelt nicht nur die Durchführung dieser Phasen in Übereinstimmung mit der Studien- und Prüfungsordnung, sondern beinhaltet auch die verpflichtende Teilnahme des Studenten an Prüfungen und Lehrveranstaltungen an der Hochschule.
Trotz dieser vertraglichen Vereinbarungen zwischen Studenten und Unternehmen ist der praxisintegrierte duale Student nicht als Arbeitnehmer anzusehen. Der Hauptzweck seiner Anstellung ist das Sammeln von praktischer Erfahrung, die den theoretischen Wissenserwerb an der Hochschule ergänzt, was den Kern dieses dualen Studiums bildet.
Da das BBiG keine Anwendung findet, unterliegen praxisintegrierte duale Studenten weder den Vorschriften für Arbeitnehmer noch denjenigen für Auszubildende. Die Vertragsgestaltung zwischen Unternehmen und Student unterliegt somit ausschließlich den allgemeinen zivilrechtlichen Regelungen, wobei auf die §§ 305 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) besonders geachtet werden sollte bei Verwendung von Vertragsmustern.
2.1.3 Berufsintegriertes und berufsbegleitende duales Studium
Bei einem berufsintegrierenden oder berufsbegleitenden dualen Studium handelt es sich um duale Studiengänge im weiteren Sinne, da es hier zu keiner inhaltlichen Verbindung zwischen Studium und praktischer Ausbildung kommt. Hier hat der Student bereits eine Berufsausbildung abgeschlossen und arbeitet. Im Fall des berufsintegrierten dualen Studiums wird die bisherige Tätigkeit an das Studium angepasst, während beim berufsbegleitenden dualen Studium das Studium neben einer Vollzeitberufstätigkeit durchgeführt wird. Das BBiG ist in beiden Fällen nicht anwendbar aufgrund von § 3 Abs. 2 Nr. 1 BBiG.
Während des Studiums bleibt der Student in einem Arbeitsverhältnis, das gemäß § 22 Abs. 1 Satz 1 MiLoG mindestens zum gesetzlichen Mindestlohn vergütet werden muss. Dies gewährleistet, dass der Student auch während seiner Ausbildungszeit finanziell abgesichert ist und die Arbeitsbedingungen den gesetzlichen Anforderungen entsprechen.
Der Fokus des weiteren 2. Abschnitts wird auf das praxisorientierte Studium gelegt.