Kurzbeschreibung
Muster eines Stufenantrags auf Auskunftserteilung und Zahlung von Kindesunterhalt nach § 254 ZPO. Der Antragsgegner ist der Vater der minderjährigen Antragstellerin und dieser gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB barunterhaltspflichtig. Einen Unterhaltstitel zugunsten der Antragstellerin gibt es bisher nicht. Die Antragstellerin ist einkommens- und vermögenslos. Der Antragsgegner hat der Antragstellerin bisher keine Auskunft über sein Einkommen und Vermögen erteilt und keinen Unterhalt gezahlt.
[Ohne Titel]
An das
Amtsgericht ...
– Familiengericht –
...
per beA
Stufenantrag auf Auskunftserteilung und Zahlung von Kindesunterhalt |
In der Familiensache
des minderjährigen Kindes ...
geboren am ...
gesetzlich vertreten durch seine Mutter, Frau ...
beide wohnhaft: ...
Verfahrensbevollmächtigte/r: Rechtsanwalt/Rechtsanwältin ...
Herrn ...
... (Anschrift)
geboren am ...
wird namens und in Vollmacht der Antragstellerin beantragt,
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dieser für die erste Instanz Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung ihres/ihrer Verfahrensbevollmächtigten zu bewilligen. |
In der Sache selbst wird beantragt:
Der Antragsgegner wird verpflichtet,
I.
1. |
der Antragstellerin Auskunft zu erteilen durch Vorlage einer systematischen Aufstellung über |
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a) |
sein Vermögen am ... (genaues Datum eintragen); |
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b) |
seine sämtlichen Brutto- und Nettoeinkünfte einschließlich aller Nebeneinkünfte aus nichtselbstständiger Tätigkeit aus Steuererstattungen in der Zeit vom … (letzten 12 Monate); |
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c) |
seine sämtlichen Einnahmen und Aufwendungen aus selbstständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen sowie aus Vermietung und Verpachtung in der Zeit vom … (letzten 3 Kalenderjahre); |
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2. |
die Auskunft zu belegen durch |
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a) |
Vorlage seiner Gehaltsabrechnungen sowie ggf. ergangener Bescheide über Kranken- und Arbeitslosengeld für die Monate …; |
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b) |
Vorlage seiner Einkommensteuerbescheide sowie der zugrunde liegenden Einkommensteuererklärungen für die Jahre …; |
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c) |
Vorlage seiner Bilanzen nebst den Gewinn- und Verlustrechnungen bzw. etwaiger Einnahme-Überschussrechnungen für die Jahre … |
II. ggf. die Richtigkeit und Vollständigkeit der erteilten Auskunft an Eides statt zu versichern;
III. an die Antragstellerin ab dem …. einen nach Erfüllung der Auskunfts- und Belegverpflichtung noch zu beziffernden Kindesunterhalt zu zahlen.
Ferner wird beantragt,
bei einer von dem Antragsgegner im schriftlichen Vorverfahren nicht rechtzeitig angezeigten Verteidigungsabsicht durch Versäumnisentscheidung (§ 113 Abs. 1 S. 2 FamFG, § 331 Abs. 3 ZPO) ohne mündliche Verhandlung zu beschließen sowie Anerkenntnisbeschluss (§ 113 Abs. 1 S. 2 Fa-mFG, § 307 ZPO) zu erlassen im Falle des Anerkenntnisses des Antragsgegners.
Begründung:
1.
Der Antragsgegner ist der Vater der am ... geborenen Antragstellerin und dieser gegenüber nach §§ 1601 ff. BGB barunterhaltspflichtig. Einen Unterhaltstitel zugunsten der Antragstellerin gibt es bisher nicht. Sie ist einkommens- und vermögenslos.
Die Antragstellerin lebt im Haushalt ihrer Mutter. Sie wird von dieser gesetzlich vertreten (ggf. nach § 1671 BGB auf Grund der in Fotokopie beigefügten Entscheidung des Familiengerichts ...).
Unstreitig ist, dass die Mutter der Antragstellerin ihrer Unterhaltsverpflichtung durch die Pflege und die Erziehung des minderjährigen unverheirateten Kindes nachkommt.
Das derzeitige Nettoeinkommen des Antragsgegners ist nicht genau bekannt. Aus diesem Grund wurde der Antragsgegner durch die Antragstellerin mit Schreiben vom ... außergerichtlich aufgefordert, über seine Einkünfte und sein Vermögen zum Zwecke der Geltendmachung des Unterhaltsanspruchs Auskunft zu erteilen.
Beweis: Vorlage des Schreibens vom ..., Anlage K 1, in Kopie anbei
Der Antragsgegner hat der Antragstellerin bis heute keine Auskunft erteilt und ihr auch keinen Unterhalt ge-zahlt, so dass nunmehr der vorliegende Stufenantrag geboten ist.
2.
Der Antrag zu 2. wird für den Fall gestellt werden, dass Grund zu der Annahme besteht, der Antragsgegner habe die Auskunft nicht mit der erforderlichen Sorgfalt erteilt.
Sobald der Antragsgegner Auskunft erteilt hat, wird die Antragstellerin ihren Unterhaltsanspruch der Höhe nach beziffern.
3.
Hinsichtlich des Antrages der Antragstellerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe wird mitgeteilt, dass die Antragstellerin und ihr sie gesetzlich vertretender Elternteil über kein einzusetzendes Einkommen und Vermögen verfügen.
...
(elektronisch signiert)
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin