Leitsatz

Gegenstand des Verfahrens war die Wertfestsetzung im Stufenunterhaltsverfahren, das schon auf der Auskunftsstufe beendet worden war, ohne dass noch eine Bezifferung erfolgte.

 

Sachverhalt

Die Antragsteller hatten Stufenklage auf Auskunftserteilung und Zahlung von Unterhalt erhoben. Das Verfahren fand in der Auskunftsstufe sein Ende. Nach Beendigung des Verfahrens hat das Familiengericht den Gegenstandswert auf 25 % des mit dem Auskunftsverlangen vorbereiteten Zahlungsanspruchs festgelegt. Hiergegen richtete sich die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller.

 

Entscheidung

Das OLG hielt die Beschwerde des Verfahrensbevollmächtigten im eigenen Namen für zulässig gemäß § 32 Abs. 2 RVG.

Das AG habe zu Recht den Wert des Auskunftsverlangens zur Vorbereitung eines Unterhaltszahlungsantrages auf ein Viertel des Wertes des Zahlungsantrages festgesetzt.

Die Wertfestsetzung in Unterhaltsverfahren richte sich nach § 51 FamGKG. Dementsprechend habe das Familiengericht den Wert für den beabsichtigten, mit dem Auskunftsverlangen vorbereiteten Zahlungsanspruch auf 7.272,00 EUR festgesetzt, wie er auch von den Antragstellern in ihrem Verfahrensantrag angegeben worden sei. Ebenfalls zutreffend habe das Familiengericht davon allerdings einen Abschlag von 75 % gemacht, da nur der Auskunftsanspruch Verfahrensgegenstand geworden sei.

Ein solcher Abschlag sei regelmäßig geboten, wenn der Rechtsstreit schon auf der Auskunftsstufe sein Ende finde, wie im vorliegenden Fall. Es sei ein nur zu schätzender Teilwert einzusetzen, der zwischen 1/10 und 1/4 des Hauptsachewertes liege (Zöller/Herget, ZPO, § 3 Rz. 16, "Auskunft"; BGH FamRZ 2011, 1929).

Die vom AG vorgenommene Bewertung auf 1/4 des Hauptsachewertes lasse keine Ermessensfehler erkennen.

 

Link zur Entscheidung

OLG Köln, Beschluss vom 23.03.2012, II-4 WF 10/12

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