An das Landgericht
– Zivilkammer –
…
Aktenzeichen
In dem Rechtsstreit
bestelle ich mich für den/die Beklagte/n.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung werde ich beantragen,
- die Klage abzuweisen;
- hilfsweise, die Stundung des Pflichtteilsanspruchs bis zum … anzuordnen;
- weiterhin hilfsweise, Ratenzahlung von monatlichen Raten in Höhe von … EUR, fällig ab dem … zu bewilligen.
Begründung
(Ausführungen zum angeblichen Klageanspruch)
Zum Hilfsantrag:
Dem/der Beklagen ist jedoch zumindest nach § 2331a BGB die Stundung der Zahlung zu gewähren.
Die sofortige Erfüllung des Pflichtteilsanspruchs würde den/die Antragsteller/in ungewöhnlich hart treffen. Der Nachlass besteht ausschließlich aus dem vom Antragsteller/von der Antragstellerin geführten Einzelhandelsunternehmen, das auch die einzige Erwerbsquelle des Antragstellers/der Antragstellerin ist. Der/Die Antragsteller/in verfügt nicht über ausreichende Mittel, den Zahlungsanspruch zu erfüllen. Auch das Unternehmen hat keine ausreichenden liquiden Mittel. Der/Die Antragsteller/in müsste das Unternehmen liquidieren, um den Pflichtteilsberechtigten aus dem Erlös befriedigen zu können. Dies würde ihm/ihr und seiner/ihrer Familie die Existenzgrundlage nehmen sowie derzeit zehn Arbeitsplätze vernichten.
Das Unternehmen hat aus der Lieferung an zwei Großkunden Außenstände in erheblicher Höhe. Da die beiden Großkunden derzeit selbst in wirtschaftlichen Schwierigkeiten sind, konnten die Beträge noch nicht bezahlt werden. Es besteht indes hinreichende Aussicht, dass die unstreitigen und durch Bürgschaften gesicherten Forderungen bis zum … erfüllt werden. Dann können die Pflichtteilsansprüche ohne weiteres befriedigt werden.
Glaubhaftmachung:Testat des Steuerberaters ... / beigefügte eidesstattliche Versicherung der/des Beklagten.
Der Gläubiger des Pflichtteilsanspruchs ist ein höherer Beamter mit ausreichendem Gehalt, hat keine Kinder und ist deshalb nicht dringend auf den Pflichtteilsbetrag angewiesen.
Daher ist dem hilfsweisen Stundungsantrag gemäß § 2331a Abs. 1 BGB stattzugeben.
Zum weiteren Hilfsantrag:
Soweit das Gericht den Anspruch auf Stundung nicht anerkennt oder der/die Kläger/in glaubhaft macht, auf den Pflichtteil dringend angewiesen zu sein, soll zumindest Ratenzahlung – wie weiterhin hilfsweise beantragt – bewilligt werden. Die zur Entscheidung gestellte Ratenhöhe ist derjenige Betrag, der unter äußersten Mühen durch die/den Beklagte/n monatlich aufgebracht werden kann.
Glaubhaftmachung: Liquiditätsberechnung vom ...
gez. Rechtsanwalt/Rechtsanwältin