1. Düsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle 2017
2. Rechenbeispiele
2.1 Additionsmethode
Der Verpflichtete M hat ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von 20.00 EUR sowie Zinseinkünfte von 300 EUR. Seine Ehefrau F hat ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von 1.000 EUR. Sämtliche Einkünfte sind prägend. Anspruch der F ?
Bedarf : ½ ( 9/10 * 2.000 EUR + 300 EUR + 9/10 * 1.000 EUR ) = 1.500 EUR
Höhe : 1.500 EUR -9/10 * 1.000 EUR = 600 EUR
2.2 Absoluter Mangelfall
Der unterhaltspflichtige Vater V hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.700 EUR. Unterhaltsberechtigt sind ein 18-jähriges Kind K1, das bei der Mutter M lebt und aufs Gymnasium geht, und die beiden minderjährigen Kinder K2 (14 Jahre) und K3 (10 Jahre), die von der Mutter betreut werden. Das Kindergeld von 576 EUR wird an die Mutter ausbezahlt, deren sonstiges Einkommen unter 1.080 EUR liegt.
Unterhaltsberechnung gemäß Nr. 23.1:
Mangels Leistungsfähigkeit der Mutter alleinige Barunterhaltspflicht von V für alle Kinder.
Bedarf K1: 527 EUR (DüssTab Gruppe 1, 4. Altersstufe) - 192 EUR Kindergeld ergibt einen ungedeckten Bedarf = Einsatzbetrag von 335 EUR
Bedarf K2: 460 EUR (DüssTab Gruppe 1, 3. Altersstufe) - 96 EUR 1/2 Kindergeld ergibt einen ungedeckten Bedarf = Einsatzbetrag von 364 EUR
Bedarf K3: 393 EUR (DüssTab Gruppe 1, 2. Altersstufe) - 99 EUR 1/2 Kindergeld ergibt einen ungedeckten Bedarf = Einsatzbetrag von 294 EUR
Summe der Einsatzbeträge: 335 + 364 + 294 = 993 EUR
Verteilungsmasse:
Einkommen 1.700 EUR - Selbstbehalt 1.080 EUR = 620 EUR
Prozentuale Kürzung:
620/993 * 100 = 62,44 %
Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche:
K1: 335 EUR * 62,44 % = 209 EUR; zum Leben verfügbar also 209 + 192 = 401 EUR;
K2: 364 EUR * 62,44 % = 228 EUR; zum Leben verfügbar also 227 + 96 = 323 EUR;
K3: 294 EUR * 62,44 % = 183 EUR; zum Leben verfügbar also 184 + 99 = 283 EUR.
3. Zusammenstellung der Bedarfssätze und Selbstbehalte
3.1 Bedarfssätze
I. Regelbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht im Haushalt eines Elternteils lebt (Nr. 13.1.2) |
735 |
II. Mindestbedarf eines Ehegatten (Nr. 15.1), eines aus § 1615l BGB Berechtigten (Nr. 18) und anderer Unterhaltsbedürftiger, die nicht Kinder oder (geschiedene) Ehegatten sind |
880 |
3.2 Selbstbehalte
III. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten (§ 1603 Abs. 2 BGB) Kindern (Nr. 21.2) |
|
a. des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten |
1.080 |
b. des nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten |
880 |
IV. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber anderen Kindern (Nr. 21.3.1) |
1.300 |
V. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (Nr. 21.4) und Ansprüchen nach § 1615 l BGB (Nr. 21.3.2) nach Fn. 1 zu Nr. 21.4 teilweise bei Nichterwerbstätigkeit |
1.200 1.090 |
VI. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Verwandten aufsteigender Linie und Enkeln mindestens (zzgl. die Hälfte des dieses Einkommen übersteigenden Betrages, Nr. 21.3.3) |
1.800 |
VII. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten (Nr. 22) |
|
a. gegenüber nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten mindestens |
960 |
b. gegenüber nicht unter § 1603 Abs. 2 BGB fallenden Kindern |
1.040 |
c. gegenüber Eltern / Enkelunterhalt mindestens |
1.440 |