1. Düsseldorfer Tabelle
Düsseldorfer Tabelle 2020
2. Zahlbeträge
Kindesunterhalt
3. Rechenbeispiele
3.1 Additionsmethode
Der Verpflichtete M hat ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von 20.00 EUR sowie Zinseinkünfte von 300 EUR. Seine Ehefrau F hat ein bereinigtes Nettoerwerbseinkommen von 1.000 EUR. Sämtliche Einkünfte sind prägend. Anspruch der F ?
Bedarf : ½ ( 9/10 * 2.000 EUR + 300 EUR + 9/10 * 1.000 EUR ) = 1.500 EUR
Höhe : 1.500 EUR -9/10 * 1.000 EUR = 600 EUR
3.2 Absoluter Mangelfall
Der unterhaltspflichtige Vater V hat ein bereinigtes Nettoeinkommen von 1.800 EUR. Unterhaltsberechtigt sind ein 18-jähriges Kind K1, das bei der Mutter M lebt und aufs Gymnasium geht, und die beiden minderjährigen Kinder K2 (14 Jahre) und K3 (10 Jahre), die von der Mutter betreut werden. Das Kindergeld von 618 EUR wird an die Mutter ausbezahlt, deren sonstiges Einkommen unter 1.160 EUR liegt.
Unterhaltsberechnung gemäß Nr. 23.1:
Mangels Leistungsfähigkeit der Mutter alleinige Barunterhaltspflicht von V für alle Kinder.
Bedarf K1: 530 EUR (DüssTab Gruppe 1, 4. Altersstufe) - 204 EUR Kindergeld ergibt einen ungedeckten Bedarf = Einsatzbetrag von 326 EUR
Bedarf K2: 497 EUR (DüssTab Gruppe 1, 3. Altersstufe) - 102 EUR 1/2 Kindergeld ergibt einen ungedeckten Bedarf = Einsatzbetrag von 395 EUR
Bedarf K3: 424 EUR (DüssTab Gruppe 1, 2. Altersstufe) - 105 EUR 1/2 Kindergeld ergibt einen ungedeckten Bedarf = Einsatzbetrag von 319 EUR
Summe der Einsatzbeträge: 326 + 395 + 319 = 1.040 EUR
Verteilungsmasse:
Einkommen 1.800 EUR - Selbstbehalt 1.160 EUR = 640 EUR
Prozentuale Kürzung:
640/140 * 100 = 61,54 %
Berechnung der gekürzten Unterhaltsansprüche:
K1: 326 EUR * 61,54 % = 201 EUR; zum Leben verfügbar also 201 + 204 = 405 EUR;
K2: 395 EUR * 61,54 % = 243 EUR; zum Leben verfügbar also 243 + 102 = 345 EUR;
K3: 319 EUR * 61,54 % = 196 EUR; zum Leben verfügbar also 196 + 105= 301 EUR.
4. Zusammenstellung der Bedarfssätze und Selbstbehalte
3.1 Bedarfssätze
I. Regelbedarf eines volljährigen Kindes, das nicht im Haushalt eines Elternteils lebt (Nr. 13.1.2) |
860 |
II. Mindestbedarf eines Ehegatten (Nr. 15.1), eines aus § 1615l BGB Berechtigten (Nr. 18) und anderer Unterhaltsbedürftiger, die nicht Kinder oder (geschiedene) Ehegatten sind |
960 |
3.2 Selbstbehalte
III. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber minderjährigen und ihnen gleichgestellten (§ 1603 Abs. 2 BGB) Kindern (Nr. 21.2) |
|
a. des erwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten |
1.160 |
b. des nichterwerbstätigen Unterhaltsverpflichteten |
960 |
IV. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber anderen Kindern (Nr. 21.3.1) |
1.400 |
V. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Ehegatten (Nr. 21.4) und Ansprüchen nach § 1615 l BGB (Nr. 21.3.2) nach Fn. 1 zu Nr. 21.4 teilweise bei Nichterwerbstätigkeit |
1.280 1.180 |
VI. Monatlicher Selbstbehalt gegenüber Verwandten aufsteigender Linie und Enkeln mindestens (zzgl. die Hälfte des dieses Einkommen übersteigenden Betrages, Nr. 21.3.3) |
2.000 |
VII. Bedarf des mit dem Pflichtigen zusammenlebenden Ehegatten (Nr. 22) |
|
a. gegenüber nachrangigen (geschiedenen) Ehegatten mindestens |
1024 |
b. gegenüber nicht unter § 1603 Abs. 2 BGB fallenden Kindern |
1.120 |
c. gegenüber Eltern / Enkelunterhalt mindestens |
1.580 |