22.1

Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nachrangigen geschiedenen Ehegatten beträgt 1.024 EUR.

22.2 Mindestbedarf bei Ansprüchen volljähriger Kinder

Der Mindestbedarf eines mit dem Unterhaltspflichtigen zusammenlebenden Ehegatten gegenüber Unterhaltsansprüchen eines nicht privilegierten Kindes beträgt 1.120 EUR.

22.3 Ist bei Unterhaltsansprüchen der Eltern, Großeltern und Enkel der Unterhaltspflichtige verheiratet, werden für den mit ihm zusammenlebenden Ehegatten mindestens 1.580 EUR angesetzt. Darin sind Kosten für Unterkunft und Heizung von 430 EUR enthalten. Im Familienbedarf von 3.580 EUR (2.000 EUR + 1.580 EUR) sind Kosten für Unterkunft und Heizung in Höhe von 1.130 EUR (700 + 430 EUR) enthalten.

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