Das Wichtigste in Kürze:

1. Diese Geräte der Firma Dräger sind als einzige Atemalkoholmessgeräte von der PTB zugelassen.
2. Auch Atemalkoholmessgeräte müssen gem. §§ 31 Abs. 2 Nr. 3, 37 Abs. 1 MessEG, 1 Abs. 1 Nr. 9c MessEV geeicht sein.
3. Nach den messrechtlichen Vorgaben werden die Eich- sowie die Verkehrsfehlergrenzen abhängig vom Messwert berechnet.
4. An die Handhabung des Dräger Alcotest 7110 Evidential werden strenge Anforderungen gestellt.
5. Der Messablauf ist im Gerät programmiert und kann nach Starten und Eingabe der Daten des Betroffenen nicht mehr von außen beeinflusst werden.
6. Voraussetzung für die Verwertbarkeit der Messung ist, dass sich die beiden gewonnenen Messwerte im Rahmen der vorgegebenen Variationsbreite befinden. In der Rechtsprechung besteht weitgehend Einigkeit, dass die dritte Dezimalstelle der Messwerte außer Betracht zu lassen ist.
7. Die Missachtung der Anforderungen an die Voraussetzungen der Messung führt zu deren Unverwertbarkeit.
 

Rdn 3547

 

Literaturhinweise:

Dettling/Schuff u.a., Verfälschungen der Atemalkoholmessung durch alkoholhaltige Inhalationssprays, Mundspüllösungen und Mundgele, BA 2003, 343

Heinrich, Verfälschung der Atemalkoholkonzentration durch Mundwasser, Hustenmittel oder alkoholhaltige Prothesenhaftmittel?, DAR 2009, 727

Iffland, Wartezeit bei Atemalkoholmessungen und notwendige Angaben im Messprotokoll aus sachverständiger Sicht, NZV 2004, 433

Iffland/Bilzer, Zweifel an dem beweissicheren Atemalkoholnachweisverfahren mit dem "Alcotest 7110 Evidential", DAR 1999, 1

Iffland/Hentschel, Sind nach dem Stand der Forschung Atemalkoholmessungen gerichtsverwertbar?, NZV 1999, 489

Janker, Der langsame Abschied von der Blutprobe usw., DAR 2002, 53

Lagois, Dräger Alcotest 7110 Evidential – Das Meßgerät zur gerichtsverwertbaren Atemalkoholanalyse in Deutschland, BA 2000, 77

Maatz, Atemalkoholmessung – Forensische Verwertbarkeit und Konsequenzen aus der AAK-Entscheidung des BGH, BA 2002, 31

Schuff, Fehler und Störeinflüsse bei der gerichtsverwertbaren AAK-Messung, StRR 2012, 177 = VRR 2012, 178

ders., Kritisches zu den Beobachtungen im Rahmen der Blutentnahme, VRR 2011, 406

Schoknecht, Beweissicherheit der Atemalkoholanalyse, BGA-Gutachten, 1992

Slemeyer, Zur Frage der Fehlergrenzen bei der beweisfähigen Atemalkoholanalyse, BA 2000, 203

ders., Zur Notwendigkeit der Einhaltung einer Wartezeit bei der Atemalkoholmessung, BA 2004, 467

s. auch die Hinw. bei → Trunkenheitsfahrt, Messverfahren, Allgemeines, Rdn 3539 und bei → Trunkenheitsfahrt, Urteil, tatsächliche Feststellungen, Rdn 3563.

 

Rdn 3548

1. Das etwa 6.000,00 EUR teure Gerät Dräger Alcotest 7110 Evidential, Typ MK III, ist seit dem 14.12.1998 als zunächst einziges Atemalkoholmessgerät von der PTB zugelassen, zwischenzeitlich mit dem 3. Nachtrag v. 26.4.2002 (PTB-Zertifikat 18.07/98.01). Die Firma Dräger hat inzwischen mit dem Gerät Alcotest 9510 DE ein Nachfolgemodell entwickelt, das ebenfalls die Voraussetzungen nach DIN VDE 0405 erfüllt und im August 2013 die Zulassung der PTB erhalten hat (vgl. www.draeger.com). Dieses Nachfolgemodell verfügt neben einigen technischen Neuerungen und einer benutzerfreundlicheren Bedienungsmöglichkeit jedoch im Wesentlichen über die gleichen messtechnischen Einrichtungen wie das Alcotest® 7110 Evidential (Burhoff/Grün, § 2 Rn 114 ff.; Beck/Löhle, § 6 Rn 1 ff.).

 

Rdn 3549

2. Auch Atemalkoholmessgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs müssen gem. §§ 31 Abs. 2 Nr. 3, 37 Abs. 1 MessEG, 1 Abs. 1 Nr 9c MessEV geeicht sein. Voraussetzung ist eine bestehende Zulassung der PTB (für Dräger Alcotest 7110 Evidential nach altem Recht BGHSt 46, 358 = NJW 2001, 1952 = NZV 2001, 267 = VRS 100, 364 = DAR 2001, 275), über die gegenwärtig nur die Messgeräte Dräger Alcotest 7110 Evidential MK III und das Dräger 9510 DE verfügen. Abweichend von der allgemeinen Eichgültigkeitsdauer beträgt die Eichgültigkeitsdauer für Atemalkoholmessgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs lediglich ein halbes Jahr (Anl. 7 Nr. 9.3 zu § 34 MessEV; → Eichung, Messgeräte, Alkohol, Rdn 829; zur Eichgültigkeitsdauer – Beginn mit dem Tag der Eichung und Ende mit Ablauf des 6. Monats, welcher auf den Monat der Eichung folgt – OLG Dresden VRR 2008, 188 = StRR 2008, 278; Burhoff/Grün, § 2 Rn 115).

 

☆ Das Messgerät Dräger Alcotest 7110 Evidential macht bei einer nach Überschreiten der Eichfrist durchgeführten Messung auf das Überschreiten aufmerksam . Bei dem neueren Messgerät Alcotest 9510 DE ist nach Überschreiten der Eichfrist erst gar keine AAK-Messung möglich, da das Gerät selbst eine Messung blockiert und dies auch im Display anzeigt ( Gesperrt ; Burhoff/Grün , a.a.O.).aufmerksam. Bei dem neueren Messgerät "Alcotest 9510 DE" ist nach Überschreiten der Eichfrist erst gar keine AAK-Messung möglich, da das Gerät selbst eine Messung blockiert und dies auch im Display anzeigt ("Gesperrt"; Burhoff/Grün, a.a.O.).

 

Rdn 3550

3. Nach den Vorgaben des Messrechts werden die Eich- sowie die Verkehrsfehlergrenzen abhäng...

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