(1) Die Steuerzeichenschuld ist spätestens zu entrichten

 

1.

für die bis zum 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

 

a)

für Zigarren und Zigarillos am 10. Tag des übernächsten Monats,

 

b)

für Zigaretten und Rauchtabak am 12. Tag des nächsten Monats, für die vom 1. bis 15. Dezember bezogenen Steuerzeichen für Zigaretten am 27. Dezember;

 

2.

für die nach dem 15. Tag eines Monats bezogenen Steuerzeichen

 

a)

für Zigarren und Zigarillos am 25. Tag des übernächsten Monats,

 

b)

für Zigaretten und Rauchtabak am 27. Tag des nächsten Monats.

 

(2) Die Steuer für Tabakwaren, die mit der Herstellung entsteht, ist sofort zu entrichten.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge