OFD Frankfurt, Verfügung vom 15.3.2021, S 2331 A – 49 – St 210
Personen, die in regionalen Impfzentren oder mobilen Impfteams beschäftigt sind (ärztliches und anderes Personal), üben insoweit regelmäßig eine nichtselbständige Tätigkeit aus. Gleiches gilt für Personen, die in einem Testzentrum im Sinne der Coronavirus-Testverordnung oder einem dort angegliederten mobilen Testteam tätig werden.
Hierfür spricht insbesondere, dass
- die Mitarbeiter weisungsgebunden hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit sind,
- die Mitarbeiter notwendigerweise eng mit anderen Mitarbeitern zusammenarbeiten,
- die Mitarbeiter in die Organisation des Impfzentrums/Impfteams bzw. Testzentrums/Testteams eingegliedert sind,
- die Organisation und Durchführung der Tätigkeit vorgegeben wird,
- die Mitarbeiter kein eigenes Kapital einsetzen,
- Arbeitsmittel zur Verfügung gestellt werden,
- die Mitarbeiter ihre Arbeitskraft schulden, nicht aber einen Arbeitserfolg.
Der Einordnung als nichtselbständige Tätigkeit steht es nicht entgegen, wenn nach den getroffenen vertraglichen Vereinbarungen eine nichtselbständige Tätigkeit ausdrücklich ausgeschlossen werden oder ausdrücklich eine selbständige Tätigkeit vorliegen soll. Auf die arbeitsrechtliche oder sozialversicherungsrechtliche Behandlung kommt es ebenfalls nicht an. Die an diese Beschäftigten gezahlten Vergütungen unterliegen folglich dem Lohnsteuerabzug.
In der Praxis werden häufig Honorarverträge geschlossen. Unterbleibt der Lohnsteuerabzug aufgrund solcher getroffenen vertraglichen Vereinbarungen und ist für die Tätigkeit nach §§ 130, 131 SGB IV keine Beitragspflicht zur Sozialversicherung gegeben, erfolgt die Besteuerung im Rahmen des Veranlagungsverfahrens; eine nachträgliche Erhebung der Lohnsteuer kommt insoweit aus Vereinfachungsgründen nicht in Betracht.
Die nichtselbständig in den regionalen Impfzentren und den Testzentren sowie in den jeweils angegliederten mobilen Teams beschäftigten Personen sind keine Unternehmer im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG. Insoweit fällt keine Umsatzsteuer an.
Die Einnahmen von Beschäftigten, die nebenberuflich im Dienst einer Körperschaft des öffentlichen Rechts oder einer unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG fallenden Einrichtung in einem Impfzentrum/Testzentrum oder mobilen Impfteam/Testteam im Impf- oder Testbereich (Aufklärung, Impfung, Test) bei der Durchführung von Impfungen gegen SARS-CoV-2 oder Tests mitwirken, sind für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 nach § 3 Nummer 26 EStG begünstigt. Nebenberuflichkeit ist gegeben, wenn die Tätigkeit – bezogen auf das Kalenderjahr – nicht mehr als ein Drittel der Arbeitszeit eines vergleichbaren Vollzeiterwerbs in Anspruch nimmt und nicht als Teil der Haupttätigkeit anzusehen ist (R 3.26 Abs. 2 LStR).
Die Einnahmen von Beschäftigten, die keine qualifizierte Tätigkeit mit und gegenüber Menschen verrichten (z.B. Impfzentren-Leitung, Infrastruktur), sind für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 nach § 3 Nr. 26a EStG begünstigt, wenn die weiteren Voraussetzungen der Vorschrift im Einzelfall erfüllt sind.
Normenkette
EStG § 19