Leitsatz
Eine Steuerberatungssozietät, die aus einem deutschen Steuerberater und einem nach griechischem Recht zugelassenen, aber in Deutschland auf Dauer tätigen Steuerberater besteht, hat keinen vertraglichen Honoraranspruch gegen ihre Mandanten. Es kommt jedoch u. U. ein Anspruch der Sozietät aus Bereicherungsrecht in Betracht.
Sachverhalt
Klägerin des vorliegenden Verfahrens war eine Sozietät aus einem deutschen Steuerberater sowie einem nach griechischem Recht zugelassenen, aber in Deutschland auf Dauer tätigen Steuerberater. Die Sozietät erbrachte für den beklagten Mandanten Beratungsleistungen, die der Beklagte jedoch nur zum Teil vergütete. Bezüglich der streitgegenständlichen Restforderung wandte der Beklagte ein, dass die klagende Sozietät überhaupt keine Steuerberatung in Deutschland betreiben dürfe und daher auch kein Zahlungsanspruch bestünde.
Der BGH entschied insoweit, dass ein vertraglicher Zahlungsanspruch der Sozietät tatsächlich ausscheidet, u. U. aber ein Zahlungsanspruch aus Bereichungsrecht in Frage kommt. Zwischen den Parteien ist es laut BGH zwar zu einem Vertragsschluss über die Steuerberatungsleistungen gekommen, dieser Vertrag ist aber nach § 134 BGB nichtig, da die Sozietät nach dem StBerG keine Steuerberatung hätte anbieten dürfen. Im StBerG ist geregelt, wer Steuerberatung anbieten darf. Hierzu zählt aber nach Auffassung des BGH nicht die klagende Sozietät. Die Vorschrift des § 3 StBerGerfasst nach dem eindeutigen Wortlaut keine Sozietäten. Auch eine analoge Anwendung der Norm scheidet aus, da eine solche jedenfalls voraussetzt, dass alle Sozien ihrerseits zur Steuerberatung berechtigt sind. Dies ist bei dem griechischen Sozius aber nicht der Fall, da er die Voraussetzungen, die das deutsche Recht an einem Steuerberater stellt, nicht erfüllt. Dies verstößt auch nicht gegen EU-Recht, da es den Mitgliedsstaaten freigestellt sei, für qualifizierte Tätigkeiten wie die eines Steuerberaters Eignungsprüfungen zu verlangen. Der griechische Sozius darf auch nicht ausnahmsweise nach § 3 Nr. 4 StBerG tätig werden. Diese Ausnahmevorschrift betrifft nur die Fälle, in denen ein EU-Bürger vorübergehend eine grenzüberschreitende Dienstleistung anbietet. Der griechische Sozius war jedoch auf Dauer in Deutschland tätig.
Laut BGH kommt jedoch möglicherweise ein Anspruch aus Bereichungsrecht in Frage. Der Fall wurde vom BGH insoweit zur Entscheidung zurückverwiesen. Einem solchen Anspruch könne allenfalls § 817 Satz 2 BGB entgegenstehen. Dann müsste jedoch die klagende Sozietät – und nicht deren griechischer Sozius – vorsätzlich verbotswidrig gehandelt haben. Im Gegensatz zu dem Sozius kann der Sozietät jedoch nicht unterstellt werden, dass ihr bewusst gewesen ist, dass sie steuerberatenden Leistungen nicht erbringen darf. Denn die Beurteilung dieser Rechtsfrage ist rechtlich zu schwierig, um dies zu unterstellen.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil v. 26.1.2006, IX ZR 225/04. -- Vgl. zur Vergütung des Steuerberaters auch Gruppe 24 S. 39 ff.