Leitsatz
Eine Beschlußfassung ohne vorherige nähere Ankündigung unter dem Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" ist jedenfalls dann möglich, wenn der Beschluß den Verwalter nur auffordert, gegenüber einzelnen Wohnungseigentümern das durchzusetzen, wozu diese ohnehin verpflichtet sind.
Sachverhalt
Auf einer Wohnungseigentümerversammlung wurde ein Beschluß hinsichtlich der Benutzung des im Gemeinschaftseigentum stehenden Garagenvorplatzes getroffen. Dieser Beschluß wird nun seitens eines Wohnungseigentümers mit der Begründung angefochten, dieser sei ungültig zustande gekommen, da er auf der Tagesordnung nur unzureichend unter der Rubrik "Verschiedenes" stichwortartig aufgeführt gewesen sei.
Entscheidung
Der Wohnungseigentümer konnte mit diesem Einwand nicht durchdringen. Nach § 23 Abs. 2 WEG muß der Gegenstand der Beschlußfassung bei Einberufung zur Wohnungseigentümerversammlung zwar durchaus angegeben werden, wobei jedoch auch in diesem Fall eine stichwortartige Bezeichnung genügt, wenn sie erkennbar macht, was Gegenstand der Entscheidung sein soll. Hiermit soll verhindert werden, daß die einzelnen Wohnungseigentümer unvorbereitet und überraschend in die Situation kommen, über einen Gegenstand u.U. weitreichende Entscheidungen treffen zu müssen, dessen Auswirkungen sie spontan gar nicht überschauen können.
Dies Grundsätze sind nun abhängig vom jeweiligen Beschlußpunkt und sicherlich dann anzuwenden, wenn es in der Tat um weitreichende und entscheidende Beschlußpunkte geht.
Andererseits genügt es aber, wenn unter der Rubrik "Verschiedenes" ein Beschlußgegenstand auch nur stichwortartig festgehalten ist, wenn er Sachverhalte betrifft, die ohnehin Verpflichtung jedes Eigentümers sind oder aber allgemeine Aufgaben des Verwalters betrifft, also nicht über die gesetzlichen und durch die Gemeinschaftsordnung festgelegten Pflichten der Eigentümer hinausgeht. In diesem Zusammenhang kann es sogar genügen, diesen Tagesordnungspunkt überhaupt nicht zu erwähnen, also nicht einmal stichwortartig unter der Rubrik "Verschiedenes" aufzuführen.
Bei dem entsprechende Beschlußpunkt ging es um die Aufforderung an den Verwalter, Garagenbenutzer auf die Notwendigkeit hinzuweisen, die im Gemeinschaftseigentum stehenden Verkehrsflächen freizuhalten. Aus dieser Aufforderung spricht indessen nur das, was dem Verwalter ohnehin obliegt.
Link zur Entscheidung
OLG Köln, Beschluss vom 03.11.1997, 16 Wx 267/97
Fazit:
§ 23 Abs. 2 WEG verbietet es also nur, unter einem nicht näher untergliederten Tagesordnungspunkt "Verschiedenes" weitreichende Entscheidungen zu treffen. Geht es demgegenüber um Beschlußpunkte, die sich bereits aus der rechtlichen Gemeinschaft der Wohnungseigentümer ergeben, so sind hinsichtlich der formellen Gestaltung und Auflistung an die Tagesordnung keine allzu hohen Anforderungen zu stellen.