Leitsatz

Die formularmäßige Verpflichtung eines Tankstellenpächters, bei Beendigung des Tankstellenvertrags die mit Familienmitgliedern eingegangenen Arbeitsverhältnisse "auf seine Kosten" zu "beenden", andernfalls den Verpächter oder den Nachfolgebetreiber "von allen daraus entstehenden Kosten freizuhalten bzw. entstandene Kosten zu erstatten", ist unangemessen benachteiligend und daher unwirksam.

 

Link zur Entscheidung

BGH, Urteil vom 23.03.2006, III ZR 102/05

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