Informationen über diesen Tarifvertrag
TV vermögenswirksame Leistungen, Schreinerhandwerk, Saarland, 06.07.1995 (AVE-Anfang: 01.11.1995; AVE-Ende: 31.12.2004)
Nummer: 07309.027
Klassifizierung: TV vermögenswirksame Leistungen
Fachbereich: Schreinerhandwerk
Tarifgebiet: Saarland
Geltungsbereich: Arbeiter, Angestellte, Auszubildende
Datum: 06. Juli 1995
AVE
AVE Anfang 01. November 1995
AVE Ende 31. Dezember 2004
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 230 vom 07. Dezember 1995
Bemerkung
- Der TV wurde geändert und teilweise außer Kraft gesetzt ab 01.08.1997 durch TV vom 10.07.1997.
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Schreinerhandwerk
vom 9. November 1995
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes werden im Einvernehmen mit dem Tarifausschuß des Saarlandes die nachstehenden Tarifverträge, nämlich
g) |
die Tarifvereinbarung über die Zahlung einer vermögenswirksamen Leistung vom 6. Juli 1995 |
für das Schreinerhandwerk im Saarland,
mit Wirkung vom
zu Buchstabe g: 1. November 1995
mit den weiter unten stehenden Anmerkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Anmerkungen:
- Soweit Bestimmungen der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfaßt die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits allgemeinverbindlich sind.
- Im Tarifvertrag über vermögenswirksame Leistungen vom 16. Januar 1979, der durch die oben aufgeführte Tarifvereinbarung vom 6. Juli 1995 als eigenständiger Tarifvertrag für das Saarland gelten soll, ist auf das Dritte Gesetz zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 27. Juni 1970 abgestellt. Zur Zeit gilt jedoch das Fünfte Vermögensbildungsgesetz in der Fassung vom 4. März 1994 (BGBl. I S. 406), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. Juli 1994 (BGBl. I S. 1630).
Unterzeichnet:
Ministerium für Frauen, Arbeit, Gesundheit und Sozialordnung
Tarifvereinbarung über die Zahlung einer vermögenswirksamen Leistung
vom 6. Juli 1995
Zwischen dem
Wirtschaftsverband Holz und Kunststoff Saar e.V., 66115 Saarbrücken, Von der Heydt,
Telefon (0681) 71051 oder 52, Telefax: (0681) 752832
und der
der Gewerkschaft Holz und Kunststoff im DBG, Bezirksstelle Saarland, 66111 Saarbrücken,
Fritz-Dobisch-Str. 5, Telefon (0681) 46771.
Tarifvereinbarung
Der in der Anlage beigefügte Tarifvertrag über die Zahlung einer vermögenswirksamen Leistung, abgeschlossen zwischen dem Bundesverband HKH und der Gewerkschaft Holz und Kunststoff unter dem Datum des 16. Januar 1979, gilt uneingeschränkt rückwirkend ab 1.1.1995 als eigenständiger Tarifvertrag im räumlichen Geltungsbereich des Bundeslandes Saarland.
Ansonsten wird der fachliche und persönliche Geltungsbereich beibehalten.
Tarifvertrag
[Vorspann]
über vermögenswirksame Leistungen für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk
vom 16. Januar 1979
Geltungsbereich
1. |
Dieser Tarifvertrag gilt:
a) räumlich: |
für die Bundesrepublik Deutschland, einschließlich Berlin (West), in Baden-Württemberg für das Gebiet des Fachverbandes des Badischen Schreinerhandwerks; |
b) fachlich: |
für das holz- und kunststoffverarbeitende Handwerk; |
c) persönlich: |
für alle Arbeitnehmer (Arbeiter, Angestellte, mit Ausnahme der leitenden Angestellten im Sinne von § 5, Abs. 3, BetrVG) und Arbeitgeber, die Mitglieder der Tarifvertragsparteien sind; für Auszubildende. |
|
Voraussetzung und Höhe des Anspruchs
2. |
Der Arbeitgeber erbringt vermögenswirksame Leistungen gemäß den Bestimmungen dieses Tarifvertrages nach Maßgabe des Dritten Gesetzes zur Förderung der Vermögensbildung der Arbeitnehmer vom 27. Juni 1970. |
3. |
Die vermögenswirksame Leistung beträgt monatlich für Anspruchsberechtigte
die das 18. Lebensjahr vollendet haben,
außer in Bayern und der Pfalz (LIV) |
in Bayern |
in der Pfalz |
ab 1.1.1979 |
46,-- DM |
ab 1.1.1979 |
39,-- DM |
ab 1.1.1979 |
39,-- DM |
ab 1.1.1980 |
52,-- DM |
ab 1.3.1979 |
46,-- DM |
ab 1.1.1979 |
46,-- DM |
|
|
ab 1.1.1980 |
52,-- DM |
ab 1.7.1980 |
52,-- DM |
die das 18. Lebensjahr nicht vollendet haben,
außer in Bayern und der Pfalz (LIV) |
in Bayern |
in der Pfalz |
ab 1.1.1979 |
23,-- DM |
ab 1.1.1979 |
19,50 DM |
ab 1.1.1979 |
19,50 DM |
ab 1.1.1980 |
26,-- DM |
ab 1.3.1979 |
23,-- DM |
ab 1.1.1979 |
23,-- DM |
|
|
ab 1.1.1980 |
26,-- DM |
ab 1.7.1980 |
26,-- DM |
Teilzeitbeschäftigte erhalten eine anteilige Leistung nach dem Verhältnis ihrer einzelvertraglich vereinbarten Arbeitszeit zur tariflichen Arbeitszeit. Der Betrag wird auf volle DM auf- oder abgerundet. |
4. |
Der Anspruch auf die vermögenswirksame Leistung entsteht erstmals für den Monat, der einer dreimonatigen ununterbrochenen Zugehörigkeit zum Betrieb oder Unternehmen folgt. |
5. |
Bei der Feststellung der Dauer der Betriebszugehörigkei... |