Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Qualifizierung, Land- u. Forstwirtschaft, Hessen, 15.11.2019 (AVE-Anfang: 01.11.2019)
Nummer: 0100006.00098
Klassifizierung: TV Qualifizierung
Fachbereich: Land- u. Forstwirtschaft
Tarifgebiet: Hessen
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 15. November 2019
Vorgänger: 01006.066
AVE
AVE Anfang 01. November 2019
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 06. Juli 2021
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Land- und Forstwirtschaft
Vom 15. Juni 2021
Auf Grund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2, 6 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt, dessen Absatz 2 durch Artikel 8 des Gesetzes vom 20. Mai 2020 (BGBl. I S. 1055) geändert und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, wird auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Hessen
Tarifvertrag "Qualifizierung der Land- und Forstwirtschaft in Hessen" vom 15. November 2019
– kündbar mit einer Frist von einem Jahr im fünfjährigen Rhythmus jeweils zum 31. Dezember –
abgeschlossen zwischen
dem Land- und Forstwirtschaftlichen Arbeitgeberverband für Hessen e. V., Taunusstraße 151, 61381 Friedrichsdorf und
der IG Bauen-Agrar-Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
mit Wirkung vom 1. November 2019 für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich des Tarifvertrags:
räumlich: für das Gebiet Hessen;
fachlich: für alle
a) Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, der Teichwirtschaft sowie der Fischzucht und deren Nebenbetriebe;
b) gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, obst- oder gemüsebaulichem Charakter;
c) selbständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter;
Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die als Unternehmen im Sinne des § 123 Absatz 1 Nummer 1 oder 2 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft angehören oder nur deshalb nicht angehören, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist.
persönlich: für alle im fachlichen Geltungsbereich ständig beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildenden mit Ausnahme der nach § 2 Absatz 1 Nummer 3 des Zweiten Gesetzes über die Krankenversicherung der Landwirte (KVLG 1989) versicherten Familienangehörigen und Ehegatten.
Der Tarifvertrag ist in der Anlage abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die der Tarifvertrag infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich ist, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift des Tarifvertrags gegen Erstattung der Selbstkosten (Papier- und Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Minister für Soziales und Integration des Landes Hessen
Tarifvertrag "Qualifizierung der Land- und Forstwirtschaft in Hessen"
vom 15. November 2019
zwischen dem
Land- und Forstwirtschaftliche Arbeitgeberverband für Hessen e. V., Taunusstraße 151, 61381 Friedrichsdorf
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich für das Gebiet Hessen, |
2. |
fachlich für alle
a) |
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, der Teichwirtschaft sowie der Fischzucht und deren Nebenbetriebe; |
b) |
gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem obst- oder gemüsebaulichem Charakter; |
c) |
selbständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem-, obst- oder gemüsebaulichem Charakter. |
Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die als Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 des 7. Buches Sozialgesetzbuch einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft angehören oder nur deshalb nicht angehören, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist. |
3. |
persönlich für alle im fachlichen Geltungsbereich (Abs. 2) ständig beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich Auszubildenden mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 versicherten Familienangehörigen und Ehegatten. |
§ 2 Qualifizierungsfonds
Die Tarifvertragsparteien haben einen Qualifizieru...