Informationen über diesen Tarifvertrag
TV Qualifizierung, Land- u. Forstwirtschaft, Schleswig-Holstein, 28.03.2001 (AVE-Anfang: 10.08.2001)
Nummer: 01012.055
Klassifizierung: TV Qualifizierung
Fachbereich: Land- u. Forstwirtschaft
Tarifgebiet: Schleswig-Holstein
Geltungsbereich: alle Arbeitnehmer
Datum: 28. März 2001
AVE
AVE Anfang 10. August 2001
Fundstelle: Bundesanzeiger Nummer 234 vom 14. Dezember 2001
Bemerkung
- Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung.
- Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten.
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung eines Tarifvertrags für die Land- und Forstwirtschaft
vom 17. November 2001
Auf Grund des § 5 des Tarifvertragsgesetzes wird im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss des Landes Schleswig-Holstein der nachfolgend bezeichnete Tarifvertrag, nämlich
Der Tarifvertrag über die Qualifizierung in der Land- und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein vom 28. März 2001
mit Wirkung vom 10. August 2001 für allgemeinverbindlich erklärt.
Die Allgemeinverbindlichkeit wird wie folgt eingeschränkt:
Soweit Bestimmungen des Tarifvertrags auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verwiesen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Unterzeichnet:
Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit und Verbraucherschutz des Landes Schleswig-Holstein
Tarifvertrag Qualifizierung in der Land- und Forstwirtschaft
vom 28. März 2001
zwischen dem
Arbeitgeberverband der Land und Forstwirtschaft in Schleswig-Holstein e. V., Jungfernstieg 25, 24768 Rendsburg
sowie dem
Landesverband der Lohnunternehmer in Land und Forstwirtschaft e. V. Am Kamp 13, 24783 Osterrönfeld
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt, Landesverband Nord, Jungestr. 1, 20535 Hamburg
wird folgender Tarifvertrag vereinbart
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich für das Land Schleswig-Holstein |
2. |
Fachlich für alle
a) |
Betriebe der Land- und Forstwirtschaft einschließlich des landwirtschaftlichen Obst- und Gemüsebaues, der Teichwirtschaft sowie der Fischzucht und deren Nebenbetriebe; |
b) |
gemischten Betriebe mit überwiegend landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, obst- oder gemüsebaulichem Charakter; |
c) |
selbständigen Nebenbetriebe oder Betriebsabteilungen gewerblicher Unternehmen mit landwirtschaftlichem, forstwirtschaftlichem, obst- oder gemüsebaulichem Charakter; |
d) |
Betriebe, die Lohnarbeit in den o. g. Bereichen durchführen (Land- u. Forstwirtschaftliche Lohnunternehmen) |
Als landwirtschaftlich gelten alle Betriebe, die als Unternehmen im Sinne des § 123 Abs. 1 oder 2 des 7. Buches Sozialgesetzbuch einer landwirtschaftlichen Berufsgenossenschaft mit Ausnahme der Gartenbau-Berufsgenossenschaft angehören oder nur deshalb nicht angehören, weil ein Unfallversicherungsträger der öffentlichen Hand zuständig ist. |
3. |
persönlich für alle im fachlichen Geltungsbereich (Abs. 2) ständig beschäftigten Arbeitnehmer, einschließlich der Auszubildenden, mit Ausnahme der nach § 2 Abs. 1 Nr. 3 KVLG 1989 versicherten Familienangehörigen und Ehegatten. |
§ 2 Qualifizierungsfonds
Die Tarifvertragsparteien gründen einen "Qualifizierungsfonds Land- und Forstwirtschaft Schleswig-Holstein e. V." (QLF) als gemeinsame Einrichtung im Sinne von § 4 Abs. 2 TVG zur Durchführung dieses Tarifvertrages (Fördervefein).
§ 3 Förderungszweck und Maßnahmen des Fördervereins
1. |
Zweck des QLF ist die Erschließung und Sicherung wettbewerbsfähiger Voll- und Teilzeitarbeitsplätze in der Land- und Forstwirtschaft durch Qualifizierung. |
2. |
Zur Erfüllung des in Abs. 1 genannten Zwecks führt der QLF folgende Maßnahmen durch:
a) |
Die Aus-, Fort- und Weiterbildung von Arbeitnehmern und Betriebsnachfolgern, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben (unabhängig von der Rechtsform des Unternehmens) erwerbstätig sind oder waren und eine land- und forstwirtschaftliche Erwerbstätigkeit fortsetzen wollen; |
b) |
Unterstützung der Tätigkeiten von Einrichtungen und Vereinigungen soweit sie sich den im Buchstabe a) genannten Maßnahmen widmen; |
d) |
ergänzende arbeitsmarktbezogene Aufklärung und Unterstützung. |
|
3. |
Der Förderungszweck (Abs. 1) ist nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Fördervereins gerichtet. |
4. |
Die kommerziell ausgerichtete Einzelberatung zur Unternehmensführung oder Existenzgründung wird nicht gefördert. |
§ 4 Beitragspflicht
1. |
Die Maßnahmen des Fördervereins werden durch Beiträge der Arbeitgeber und Arbeitnehmer finanziert. |
2. |
Beitragspflicht besteht für jeden ständig beschäftigten rentenversicherungspflichtigem Arbeitnehmer. Wer ständig beschäftigt ist oder als ständig beschäftigt gilt, richtet sich nach dem jeweils gültigen Tarifvertrag über eine Zusatzversorgung der Arbeitnehmer in der Land- und Forstwirtschaft... |