Informationen über diesen Tarifvertrag
TV 13. Monatseinkommen, Dachdeckerhandwerk, Bundesrepublik, 12.06.1992, i.d.F. vom 05.10.2016 (AVE-Anfang: 01.01.2017)
Nummer: 14211.420
Klassifizierung: TV 13. Monatseinkommen
Fachbereich: Dachdeckerhandwerk
Tarifgebiet: Bundesrepublik
Geltungsbereich: Arbeiter
Datum: 12. Juni 1992
Vorgänger: 14211.411
AVE
AVE Anfang 01. Januar 2017
Fundstelle: Bundesanzeiger vom 15. August 2017
Bemerkung
a) |
Die Bekanntmachungen im Bundesanzeiger sind lediglich auszugsweise wiedergegeben. Die Auszüge enthalten die maßgebenden Regelungen und Daten der Allgemeinverbindlicherklärung des jeweiligen Tarifvertrages bzw. des vorliegenden Antrages auf Allgemeinverbindlicherklärung. |
b) |
Verwendet wurden die Originaltexte der Tarifverträge, die im öffentlichen Tarifregister (§ 6 TVG) enthalten sind. Redaktionelle Änderungen sind nicht vorgenommen worden. Soweit Schreibfehler vorkommen, stammen diese aus den Originaltexten. |
Bekanntmachung über die Allgemeinverbindlicherklärung von Tarifverträgen für das Dachdeckerhandwerk
Vom 1. August 2017
Aufgrund des § 5 Absatz 1a in Verbindung mit Absatz 2 und 7 des Tarifvertragsgesetzes, dessen Absatz 1a durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe b des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) eingefügt und dessen Absatz 7 durch Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe d des Gesetzes vom 11. August 2014 (BGBl. I S. 1348) geändert worden ist, werden auf gemeinsamen Antrag der Tarifvertragsparteien und im Einvernehmen mit dem Tarifausschuss der
a) Tarifvertrag über die Gewährung eines Teils eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer vom 12. Juni 1992 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 26. Juni 1998, 18. Juni 1999, 21. August 2003, 15. Juli 2010, 8. Oktober 2014 und 5. Oktober 2016
– jederzeit kündbar –,
b) Tarifvertrag über die Sozialkassenverfahren vom 6. Dezember 1995 in der Fassung der Änderungstarifverträge vom 26. Juni 1998, 23. Juni 1999, 15. November 2000, 20. März 2001, 26. Juni 2001, 22. Mai 2002, 21. August 2003, 13. Juli 2006, 15. Juli 2010, 7. September 2012, 8. Oktober 2014 und 5. Oktober 2016
– jederzeit kündbar –,
für das Dachdeckerhandwerk in der Bundesrepublik Deutschland
abgeschlossen zwischen der Industriegewerkschaft Bauen – Agrar – Umwelt, Bundesvorstand, Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main, und dem Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks – Fachverband Dach, Wandund Abdichtungstechnik e. V., Fritz-Reuter-Straße 1, 50965 Köln,
mit Wirkung vom 1. Januar 2017 mit den weiter unten stehenden Einschränkungen für allgemeinverbindlich erklärt.
Geltungsbereich der Tarifverträge:
räumlich: das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland
betrieblich: alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im Sinne dieses Tarifvertrags ist auch eine selbstständige Betriebsabteilung. Als solche gilt auch eine Gesamtheit von Arbeitnehmern, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen.
persönlich: alle gewerblichen Arbeitnehmer, die eine nach den Bestimmungen des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch (SGB VI) versicherungspflichtige Tätigkeit ausüben.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Tarifverträge ergeht mit folgenden Einschränkungen:
Soweit Bestimmungen der Tarifverträge auf Bestimmungen anderer Tarifverträge verweisen, erfasst die Allgemeinverbindlicherklärung die verweisenden Bestimmungen nur, wenn und soweit die in Bezug genommenen tariflichen Regelungen ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind.
Die Allgemeinverbindlicherklärung der Regelung des § 1 Nummer 2 Satz 4 der Tarifverträge (Betrieblicher Geltungsbereich) wird in ihrer Wirkung auf Gesamtheiten von Arbeitnehmern begrenzt, die außerhalb der stationären Betriebsstätte eines nicht vom Geltungsbereich erfassten Betriebs Tätigkeiten des Dachdeckerhandwerks ausführen und deren Arbeitgeber nicht anderweitig tarifvertraglich gebunden sind.
Die von der Allgemeinverbindlicherklärung umfassten Rechtsnormen der Tarifverträge sind in den Anlagen a und b abgedruckt.
Arbeitgeber und Arbeitnehmer, für die die Tarifverträge infolge der Allgemeinverbindlicherklärung verbindlich sind, können von einer der Tarifvertragsparteien eine Abschrift der Tarifverträge gegen Erstattung der Selbstkosten (Papierund Vervielfältigungs- oder Druckkosten sowie das Übersendungsporto) verlangen.
Unterzeichnet:
Bundesministerin für Arbeit und Soziales
Tarifvertrag über die Gewährung eines Teiles eines 13. Monatseinkommens für gewerbliche Arbeitnehmer im Dachdeckerhandwerk
vom 12. Juni 1992
in der Fassung vom 05. Oktober 2016
Zwischen dem
Zentralverband des Deutschen Dachdeckerhandwerks
- Fachverband Dach-, Wand- und Abdichtungstechnik - e.V.,
Fritz-Reuter-Straße 1, 50968 Köln
und der
Industriegewerkschaft Bauen-Agrar-Umwelt,
Olof-Palme-Straße 19, 60439 Frankfurt am Main
wird nachstehender Tarifvertrag geschlossen:
§ 1 Geltungsbereich
1. |
Räumlich: Das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland. |
2. |
Betrieblich: Alle Betriebe des Dachdeckerhandwerks. Betriebe des Dachdeckerhandwerks fallen grundsätzlich als Ganzes unter diesen Tarifvertrag. Betrieb im ... |