Informationen über diesen Tarifvertrag
Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) - außer Kraft seit 01.12.2009
Datum: 05. März 1991
Bemerkung
Dieser Tarifvertrag ist außer Kraft seit 01.12.2009 und wird ersetzt durch den Tarifvertrag für Praktikantinnen/Praktikanten des öffentlichen Dienstes (TVPöD) vom 27. Oktober 2009, im Bereich der Länder (TV-L) nach wie vor anzuwenden
Tarifvertrag über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt-O) - außer Kraft seit 01.12.2009
Zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 31. Januar 2003
zwischen der
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister des Innern,
der Tarifgemeinschaft deutscher Länder, vertreten durch die Vorsitzende des Vorstandes,
der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände, vertreten durch den Vorstand,
einerseits
und
(den vertagschließenden Gewerkschaften)
andererseits
wird Folgendes vereinbart:
§ 1 Geltungsbereich
Dieser Tarifvertrag gilt für Praktikantinnen/Praktikanten für den Beruf
- des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen und Heilpädagogen während der praktischen Tätigkeit, die nach Abschluss des Fachhochschulstudiums der staatlichen Anerkennung als Sozialarbeiter, Sozialpädagoge bzw. Heilpädagoge vorauszugehen hat,
- des pharmazeutisch-technischen Assistenten während der praktischen Tätigkeit nach § 6 des Gesetzes über den Beruf des pharmazeutisch-technischen Assistenten in der Neufassung vom 23. September 1997 (BGBl. I S. 2349),
- (gestrichen)
- der Erzieherin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Erzieherin vorauszugehen hat,
- der Kinderpflegerin während der praktischen Tätigkeit, die nach den geltenden Ausbildungsordnungen der staatlichen Anerkennung als Kinderpflegerin vorauszugehen hat,
- des Masseurs und medizinischen Bademeisters während der praktischen Tätigkeit nach § 7 des Gesetzes über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG) vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1084),
die in einem Praktikantenverhältnis zu einem Arbeitgeber stehen, dessen Angestellte unter den Geltungsbereich des BAT-O vom 10. Dezember 1990 fallen.
§ 2 Entgelt und Verheiratetenzuschlag sowie Berechnung und Auszahlung der Bezüge
(1) Die monatlichen Entgelte und der monatliche Verheiratetenzuschlag betragen
vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003 |
91,0 v. H., |
vom 1. Januar 2004 an |
92,5 v. H. |
der nach der jeweiligen Entgeltvorschrift des Tarifvertrages über die Regelung der Arbeitsbedingungen der Praktikantinnen/Praktikanten (TV Prakt) vom 22. März 1991 geltenden Beträge.
Das Entgelt und der Verheiratetenzuschlag betragen monatlich:
Vom 1. Januar bis 31. Dezember 2003:
Für die Praktikantin/den Praktikanten für den Beruf |
Entgelt EUR |
Verheiratetenzuschlag EUR |
des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen |
1242,80 |
60,32 |
der pharm.-techn. Assistentin, Erzieherin |
1056,29 |
57,46 |
der Kinderpflegerin, des Masseurs und med. Bademeisters, Rettungsassistenten |
1009,15 |
57,46 |
vom 1. Januar bis 30. April 2004:
Für die Praktikantin/den Praktikanten für den Beruf |
Entgelt EUR |
Verheiratetenzuschlag EUR |
des Sozialarbeiters, Sozialpädagogen, Heilpädagogen |
1275,92 |
61,92 |
der pharm.-techn. Assistentin, Erzieherin |
1084,44 |
59,00 |
der Kinderpflegerin, des Masseurs und med. Bademeisters, Rettungsassistenten |
1036,05 |
59,00 |
vom 1. Mai 2004 an
Für die Praktikantin/den Praktikanten... |