Informationen über diesen Tarifvertrag

Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Landes-TV-BB)

Datum: 03. Februar 2004

Tarifvertrag zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen in der Landesverwaltung Brandenburg (Sozial-TV-BB)

Präambel

Zwischen der Landesregierung und den Gewerkschaften besteht Einvernehmen, dass der Personalabbau in der Landesverwaltung weiterhin sozialverträglich, das heißt ohne betriebsbedingte Beendigungen von Arbeitsverhältnissen, erfolgen soll. Ohne diesen Tarifvertrag hätte die Landesregierung im Jahr 2004 betriebsbedingte Kündigungen in einer Größenordnung von 1.243 Stellen ausgesprochen. Die Gewerkschaften halten den Personalabbau für falsch und in Bezug auf die zu erfüllenden Aufgaben für nicht sachgerecht. Um diese sozialen Härten zu vermeiden, sind die Gewerkschaften dennoch bereit, diesen Tarifvertrag abzuschließen. Der Tarifabschluss von Potsdam vom Januar 2003 bleibt unberührt, insbesondere auch die tariflichen Erhöhungs- und Angleichungsschritte für 2004 sowie die Angleichung der tariflichen Vergütungen und Löhne an das Westniveau bis 2007/2009. Dieser Tarifvertrag berührt die Rahmenvereinbarung zum Prozess der Verwaltungsoptimierung in der Landesverwaltung vom 07. Juli 1999 in der Fassung vom 20. Juni 2002 nicht.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Dieser Tarifvertrag gilt für alle Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in der Landesverwaltung Brandenburgs.

(2) Für Lehrkräfte, die mit einer regelmäßigen Arbeitszeit gemäß Nr. 3 der SR 2 l I zu § 15 BAT-O i.V.m. § 2 Absatz 1 und 2 AZV Bbg beschäftigt sind, gelten die Bestimmungen dieses Tarifvertrages nach den Maßgaben des § 4.

(3) Dieser Tarifvertrag gilt nicht für

a) Auszubildende, Schülerinnen/Schüler in der Krankenpflege, Ärztinnen und Ärzte im Praktikum sowie für Praktikantinnen und Praktikanten;

b) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die zum Zeitpunkt der Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit eine geringere individuelle Arbeitszeit arbeitsvertraglich vereinbart haben, unbeschadet des § 7;

c) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer in einem befristeten Arbeitsverhältnis, unbeschadet des § 7;

d) Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen in einem Altersteilzeitarbeitsverhältnis, unbeschadet des § 7;

e) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, auf die die Regelungen der manteltariflichen Vorschriften wegen der Ausnahmen vom Geltungsbereich aus dem BAT-O bzw. MT Arb-O nicht anzuwenden sind;

f) Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die einen Aufhebungsvertrag vereinbart haben, der ein Ausscheiden bis spätestens zum 30. Juni 2004 vorsieht.

(4) Dieser Tarifvertrag findet dann Anwendung, wenn zwischen der Ministerin der Finanzen und den jeweils zuständigen Gewerkschaften schriftlich die Übernahme vereinbart wurde.

(5) Die Ministerin der Finanzen hat darzulegen, dass alle sozialverträglichen Maßnahmen zur Vermeidung betriebsbedingter Kündigungen ausgeschöpft wurden. Die Stellen, die bei Nichtanwendung dieses Tarifvertrages wegfallen und betriebsbedingt gekündigt werden, müssen für das jeweilige Ressort konkret benannt werden. Bei der Anwendung dieses Tarifvertrages soll durch Aufgabenkritik und weitere arbeitsorganisatorische Maßnahmen sichergestellt werden, dass keine weitere Arbeitsverdichtung stattfindet.

§ 2 Besondere regelmäßige Arbeitszeit

(1) Die Anwendung der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit gilt für die vollbeschäftigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die mit der regelmäßigen Arbeitszeit gemäß § 15 BAT-O / § 15 MTArb-O sowie § 8 MTW-O beschäftigt sind, sowie für jene Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens bereits mit einer geringeren als der regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind, soweit ihre individuell vereinbarte Arbeitszeit oberhalb der in § 2 geregelten besonderen regelmäßigen Arbeitszeit liegt.

Die besondere regelmäßige Arbeitszeit beträgt:

für Angestellte der Vergütungsgruppen X bis VIII, Kr. 1 u. II, Arbeiterinnen und Arbeiter der Lohngruppen 1 bis 3a 98,75 v.H. (0,5 Std.*),
für Angestellte der Vergütungsgruppen VII, Kr. III und für Arbeiter und Arbeiterinnen der Lohngruppen 3 bis 4a 96,25 v.H. (1,5 Std.*),
Für Angestellte der Vergütungsgruppen VIb bis Vc, Kr. IV bis VI und für Arbeiterinnen und Arbeiter ab Lohngruppe 5 95,00 v.H. (2,0 Std.*),
für Angestellte der Vergütungsgruppen Vb bis III, Kr. VII bis IX 93,75 v.H. (2,5 Std.*),
für Angestellte der Vergütungsgruppen ab IIb und ab Kr. X und für Angestellte, die eine über die höchste Vergütungsgruppe hinausgehende Vergütung erhalten, 92,50 v.H. (3,0 Std.*)

* gilt bei einer regelmäßigen Arbeitszeit von 40 Stunden pro Woche

der nach den jeweiligen tariflichen Vorschriften maßgebenden regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit.

Dieser Tarifvertrag gilt auch für die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die befristet einzelvertraglich eine Arbeitszeit unterhalb der besonderen regelmäßigen Arbeitszeit nach § 2 vereinbart haben, sobald bei ihnen diese Befristung während der Laufzeit des Tarifvertrages endet.

(2) Die dem Geltungsbereich dieses Tarifvertrages unterliegenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten von der Summe der Vergütung (§ 26 BAT-O) bzw. des Lohnes (§ 21 MTArb- O, § 41 MTArb-O, Nr. ...

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