Dieser Mustertext stellt einen Antrag auf Tatbestandsberichtigung an ein Landesarbeitsgericht dar.

Gemäß § 320 Abs. 1 ZPO, § 64 Abs. 6 Satz 1 ArbGG ist der Tatbestand des Urteils auf den schriftlichen Antrag einer Partei zu berichtigten, wenn er Unrichtigkeiten, die nicht unter die Vorschriften des § 319 ZPO fallen, Auslassungen, Dunkelheiten oder Widersprüche enthält.

Ein Antrag auf Tatbestandsberichtigung ist zulässig, wenn er sich auf Angaben im Tatbestand bezieht, für die die Beweisregel des § 314 Satz 1 ZPO gilt, damit unrichtig beurkundeter Parteivortrag infolge der Beweiskraft nicht fehlerhafte Grundlage für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts wird (LAG Sachen, Beschluss v. 8.2.2016, 3 Sa 282/15). Wenn Rechtsausführungen der Parteien zur besseren Verständlichkeit des Rechtsstreits vom Gericht in den Tatbestand des Urteils aufgenommen werden, besteht auf diese bezogen dennoch kein Anspruch auf Berichtigung. Der Antrag ist binnen 2 Wochen seit Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils zu stellen, er ist ausgeschlossen, wenn seit der Verkündung des Urteils 3 Monate verstrichen sind.

Das Gericht entscheidet unter Mitwirkung der Richter, die an dem Urteil mitgewirkt haben, durch unanfechtbaren Beschluss.

Der Antrag ist von allen Anwälten aufgrund der seit dem 1.1.2022 bestehenden aktiven Nutzungspflicht des besonderen elektronischen Anwaltspostfachs elektronisch einzureichen.

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