Leitsatz

Die Entscheidung über Nachteilswirkungen bei baulichen Veränderungen (hier: Vergrößerung von Dachgauben und Anbringung von Außenrollläden) obliegt grundsätzlich dem Tatrichter

 

Normenkette

§ 22 Abs. 1 S. 2 WEG, § 14 Nr. 1 WEG, § 27 FGG

 

Kommentar

a)Ob und wie sich bestimmte bauliche Veränderungsmaßnahmen auf den optischen und ästhetischen Gesamteindruck eines Gebäudes auswirken, ist grundsätzlich vom Tatrichter zu entscheiden. Im vorliegenden Fall hatte das LG nach durchgeführter Augenscheinseinnahme und eingeholter Auskünfte eines Sachverständigen Nachteilswirkungen für andere Eigentümer verneint; die vorgenommene sichtbare Veränderung am Bauwerk sei nicht so beschaffen, dass sie die Ästhetik des Hauses beeinträchtige; ungleiche Fenstergestaltung in den beiden Dachgauben wirke hier nicht auf die architektonische Gesamtkonzeption störend. Auch von den Rollladenkästen gehe keine nachteilige optische Wirkung aus, zumal die Rückseite des Gebäudes insgesamt keine Symmetrie aufweise und Unterschiede ohnehin nur aus größerer Entfernung wahrnehmbar wären.

Das BayObLG bestätigte diese Entscheidung zu sicher oft im Grenzbereich liegenden Fragen, wobei Feststellungen des LG für das Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend seien, soweit sie ohne Verfahrensfehler getroffen wurden.

b)Mit der weiteren Beschwerde kann ein selbstständiger Antrag, über den zwar das AG, nicht aber das LG entschieden hat, nicht angegriffen werden. Vorliegend wurde aufgrund nur getroffener Teilentscheidung des LG die Sache zurückverwiesen (hinsichtlich des Beseitigungsantrages der Anbringung eines Rollladens auch an nicht veränderter, straßenseitig gelegener Dachgaube). Über diesen Antrag hatte zwar das AG positiv entschieden, nicht jedoch das LG im Zuge der eingelegten Erstbeschwerde.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 06.02.1992, BReg 2 Z 167/91)

zu Gruppe 5: Rechte und Pflichten der Miteigentümer

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