Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungseigentumssache: Zulässigkeit einer weiteren Beschwerde im Wohnungseigentumsverfahren sowie bauliche Veränderungen durch Beeinträchtigung des Gemeinschaftseigentums

 

Verfahrensgang

AG Cham (Aktenzeichen UR II 16/89)

LG Regensburg (Aktenzeichen 2 T 265/90)

 

Tenor

I. Die sofortige weitere Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführer gegen den Beschluß des Landgerichts Regensburg vom 13. November 1991 wird unter Aufhebung der Kostenentscheidung zurückgewiesen.

II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zur erneuten Entscheidung im Rahmen der Schlußentscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.

III. Die Rechtsbeschwerdeführer haben als Gesamtschuldner die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Geschäftswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren und für das zweite Beschwerdeverfahren wird auf 6.000 DM festgesetzt. Die Nr. 5 des Beschlusses des Landgerichts vom 13. November 1991 wird dementsprechend abgeändert.

 

Gründe

I.

Die Beteiligten, mit Ausnahme der Antragsgegnerin zu 2, sind die Wohnungseigentümer einer Wohnanlage.

Die Antragsgegner zu 1 kauften von der Antragsgegnerin zu 2, die die Wohnanlage gebaut hat, im Mai 1987 eine Eigentumswohnung.

Auf Veranlassung der Antragsgegner zu 1 vergrößerte die Antragsgegnerin zu 2 nach Begründung der Gemeinschaft die beiden Dachgauben, die auf der straßenabgewandten Seite des Gebäudes liegen und die zu der Wohnung der Antragsgegner zu 1 gehören; ferner brachte sie auf Wunsch der Antragsgegner zu 1 an diesen Dachgauben und an der unverändert gebliebenen Dachgaube, die sich auf der straßenzugewandten Seite des Anwesens befindet, Außenrolläden an.

Die Antragsteller haben unter anderem beantragt, die Antragsgegner zu verpflichten, die Dachgauben wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und die Außenrolläden zu beseitigen. Das Amtsgericht hat mit Beschluß vom 11.9.1990 entschieden:

Die Antragsgegner zu … werden verurteilt, dafür zu sorgen, daß die über der Wohnung Nr. 8 der Antragsgegner zu … befindlichen Dachgauben wieder so gestaltet werden, daß sie den Dachgauben über den anderen Wohnungen in Aussehen und Maßen gleich sind, und die in den Dachgauben angebrachten Außenrolläden zu beseitigen.

In den Gründen des Beschlusses heißt es, daß 2 Dachgaubenfenster abgeändert und an 3 Dachgauben Außenrolläden angebracht worden seien. Auf die sofortige Beschwerde der Antragsgegner hat das Landgericht am 21.2.1991 diesen Beschluß aufgehoben und, wie sich aus den Gründen ergibt, den bezüglich der beiden rückwärtigen Dachgauben und der dort angebrachten Außenrolläden gestellten Antrag abgewiesen. Auf die sofortige weitere Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführer zu 2, die nicht Antragsteller waren, hat der Senat mit Beschluß vom 12.9.1991 den Beschluß des Landgerichts aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen. Dieses hat mit Beschluß vom 13.11.1991 den Beschluß des Amtsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen, die Antragsgegner zu verpflichten, die beiden Dachgauben wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und die dort angebrachten beiden Außenrolläden zu beseitigen. Hiergegen richtet sich die sofortige weitere Beschwerde der Rechtsbeschwerdeführer zu 1 und 2.

II.

Es liegt nur eine Teilentscheidung des Landgerichts vor. Dieses hat, wie bereits in der ersten Beschwerdeentscheidung vom 21.2.1991, nur über den Antrag entschieden, die Antragsgegner zu verpflichten, die beiden rückwärtigen Dachgauben wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und die dort angebrachten 2 Außenrolläden zu beseitigen. Das gegen diese Entscheidung eingelegte Rechtsmittel ist nicht begründet. Über den vom Amtsgericht gleichfalls verbeschiedenen Antrag, die Antragsgegner zu verpflichten, auch den dritten Außenrolladen zu beseitigen, hat das Landgericht nicht entschieden. Die Kostenentscheidung des Landgerichts mußte deshalb aufgehoben werden. Im Umfang der Aufhebung war die Sache an das Landgericht zur erneuten Entscheidung zurückzuverweisen. Zur Nachholung der Entscheidung über den noch nicht verbeschiedenen selbständigen Antrag waren die Akten an das Landgericht zurückzugeben.

1. Das Landgericht hat ausgeführt:

Die Antragsgegner zu 1 seien nicht verpflichtet, die beiden Dachgauben wieder in den ursprünglichen Zustand zu versetzen und die dort angebrachten Außenrolläden zu beseitigen. Aufgrund der durchgeführten Augenscheine und der Ausführungen des Sachverständigen sei die Kammer zu dem Ergebnis gekommen, daß die beanstandeten baulichen Veränderungen ohne Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer hätten vorgenommen werden können, weil durch sie für andere Wohnungseigentümer kein Nachteil im Sinn des § 14 Nr. 1 WEG entstehe. Es liege eine sichtbare Veränderung an dem Bauwerk vor. Diese sei aber nicht so beschaffen, daß sie die Ästhetik beeinträchtige. Die ungleiche Fenstergestaltung in den beiden Dachgauben wirke auf die architektonische Gesamtkonzeption nicht stör...

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