A.3.1 Grundsätze
Geräuschimmissionen sind je nach Aufgabenstellung für die Vorbelastung, die Zusatzbelastung, die Gesamtbelastung oder die Belastung durch Fremdgeräusche an den maßgeblichen Immissionsorten zu ermitteln.
Wenn Messungen an den maßgeblichen Immissionsorten nach Nummer A.1.3 nicht möglich sind, z. B. bei Fremdgeräuscheinfluss oder bei Seltenheit von Mitwindwetterlagen (siehe Verweise in Nummer A.3.3.3), kann die zuständige Behörde festlegen, dass die Geräuschimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten aus Ersatzmessungen nach einem der in Nummer A.3.4 beschriebenen Verfahren ermittelt werden. Hierbei werden Messergebnisse (Geräuschimmissionen an Ersatzimmissionsorten bzw. Schalleistungspegel) mit Schallausbreitungsrechnungen verknüpft.
Für die einzusetzenden Messgeräte, die Messverfahren sowie die Bestimmung des maßgeblichen Beurteilungspegels gilt DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, soweit dieser Anhang nicht abweichende, eingrenzende oder ergänzende Regelungen trifft.
Hinweise zur Ermittlung tieffrequenter Geräusche enthält Nummer A.1.5.
A.3.2 Messgeräte
Für die bei den Schallmessungen eingesetzten Messgeräte gelten die Anforderungen nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996. Ergänzend ist zu beachten:
Als Schallpegelmessgeräte dürfen verwendet werden:
a) |
geeichte Schallpegelmesser der Klasse 1 nach DIN EN 60651, Ausgabe Mai 1994, oder DIN EN 60804, Ausgabe Mai 1994, |
b) |
geeichte Schallpegelmesseinrichtungen im Sinne des Abschnitts 3 der Anlage 21 zur Eichordnung. |
Können wegen Erschwernissen, die in der Immissionssituation begründet sind, die Messungen nicht mit geeichten Messeinrichtungen durchgeführt werden (z.B. bei Einsatz von Richtmikrofonen wegen hoher Belastung durch Fremdgeräusche), so dürfen in begründeten Einzelfällen nicht geeichte Messeinrichtungen verwendet werden, sofern die dabei entstehenden Abweichungen nachvollziehbar quantifiziert und bei der Beurteilung berücksichtigt werden.
A.3.3 Messverfahren und Auswertung
A.3.3.1 |
Messwertarten Bei Schallmessungen nach dieser Technischen Anleitung wird in der Regel die Frequenzbewertung A und die Zeitbewertung F nach DIN EN 60651, Ausgabe Mai 1994, benutzt. Für die Beurteilung der Geräuschimmissionen werden in dieser Technischen Anleitung die in Tabelle 1 aufgeführten Messwertarten verwendet. Welche Messwertarten zusätzlich zum Mittelungspegel LAeq zu erfassen sind, hängt vom Einzelfall ab. Tabelle 1: Messwertarten und ihre Anwendung
Meßwertart |
Anwendung |
Fundstelle |
LAeq |
Beurteilung der Geräuschimmissionen |
Nummer 2.7 Nummer A.1.4 |
LAFmax |
Beurteilung von Geräuschspitzen |
Nummer 2.8 |
LAFTeq |
Zuschlag für Impulshaltigkeit |
Nummer A.3.3.6 |
LAF95 |
Prüfung auf ständig vorherrschende Fremdgeräusche |
Nummer 3.2.1 |
|
A.3.3.2 |
Messorte Die Messungen werden in der Regel an den maßgeblichen Immissionsorten nach Nummer A.1.3 durchgeführt. Zu den Messorten bei Ersatzmessungen nach Nummer A.3.1 Abs. 2 siehe Nummer A.3.4. |
A.3.3.3 |
Durchführung der Messungen Für die Durchführung der Messungen sind die Bestimmungen der DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitte 6.2 bis 6.5 zu beachten. Ergänzend wird festgelegt: Ist die Vorbelastung oder die Gesamtbelastung (Nummer 2.4) zu ermitteln, ist bei der Festlegung von Zeit und Dauer der Messung auf die Anlagen abzustellen, die wesentliche Beiträge liefern. Bei Abständen zwischen maßgeblichem Immissionsort und diesen Anlagen ab 200 m sind die Messungen in der Regel bei Mitwind durchzuführen. Für die Ermittlung der Zusatzbelastung durch Messung gilt Satz 2 entsprechend. Bei der Bestimmung des Beurteilungspegels ist die meteorologische Korrektur nach DIN ISO 9613-2, Entwurf Ausgabe September 1997, Gleichung (6) zu berücksichtigen. |
A.3.3.4 |
Bestimmung des Beurteilungspegels Der Beurteilungspegel ist nach Gleichung (G2) zu bestimmen. |
A.3.3.5 |
Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit Treten in einem Geräusch während bestimmter Teilzeiten Tj ein oder mehrere Töne hörbar hervor oder ist das Geräusch informationshaltig, so beträgt der Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit KT,j für diese Teilzeiten je nach Auffälligkeit 3 oder 6 dB. Die Tonhaltigkeit eines Geräusches kann auch messtechnisch bestimmt werden (DIN 45681, Entwurf Ausgabe Mai 1992). |
A.3.3.6 |
Zuschlag für Impulshaltigkeit Enthält das zu beurteilende Geräusch während bestimmter Teilzeiten Tj Impulse, so beträgt der Zuschlag KI,j für Impulshaltigkeit für diese Teilzeiten: (G6) LAFTeq,j ist der Taktmaximal-Mittelungspegel nach Nummer 2.9. |
A.3.3.7 |
Maßgeblicher Wert des Beurteilungspegels Der maßgebliche Wert des Beurteilungspegels wird nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 7.2 bestimmt. Bei der Festlegung von Zahl und Umfang der Messungen sind die Vereinfachungen nach DIN 45645-1, Ausgabe Juli 1996, Abschnitt 6.5.1 zu berücksichtigen. |
A.3.4 Ersatzmessungen
A.3.4.1 |
Allgemeines Die Geräuschimmissionen an den maßgeblichen Immissionsorten können nach einem der folgenden Verfahren aus Ersatzmessungen ermittelt werden:
a) |
Messungen an Ersatzimmissionsorten, |
c) |
Schalleistungsmessungen von Einzelanlagen oder Anlagengruppen. |
Die Verfahren nach den Buchstaben... |