Da jetzt im Rahmen des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG Beschlusskompetenz über die Regelung der Kostentragung nicht nur im Einzelfall besteht, sind Beschlüsse über die Verteilung von Erhaltungskosten möglich. Der Anwendungsbereich des § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG ist denkbar weit gefasst, da der Beschlusskompetenz (nahezu) alle Kostenarten unterfallen, auch die Kosten für die Erhaltung des Gemeinschaftseigentums. Die Beschlusskompetenz besteht auch grundsätzlich unabhängig davon, ob der gesetzliche Kostenverteilerschlüssel gem. § 16 Abs. 2 Satz 1 WEG (Miteigentumsanteile), ein vormals beschlossener oder ein in der Gemeinschaftsordnung vereinbarter Umlageschlüssel geändert werden soll.

Ein ordnungsmäßiger Beschluss über die Abänderung des Kostenverteilungsschlüssels nach § 16 Abs. 2 Satz 2 WEG muss dem Gleichbehandlungsgebot entsprechen, so dass vergleichbare in Zukunft auftretende Fälle gleich zu behandeln sind.[1]

[1] LG Frankfurt a. M., Urteil v. 30.3.2023, 2-13 S 15/22.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?