Rüdiger Fritsch, Dr. Olaf Riecke
Privilegiert werden Hochgeschwindigkeits-Internetanschlüsse. Dies beinhaltet entweder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das komplett aus Glasfaserkomponenten zumindest bis zum Verteilerpunkt am Ort der Nutzung besteht oder ein elektronisches Kommunikationsnetz, das zu üblichen Spitzenlastzeiten eine ähnliche Netzleistung in Bezug auf die verfügbare Downlink- und Uplink-Bandbreite, Ausfallsicherheit, fehlerbezogene Parameter, Latenz und Latenzschwankung bieten kann.
Der Wohnungseigentümer soll in seinem Sondereigentum einen derartigen komfortablen und leistungsstarken Internetanschluss nutzen können. Dazu sind ihm alle erforderlichen baulichen Maßnahmen zu gestatten.
Die Duldungspflicht des Grundstücks- und Gebäudeeigentümers gegenüber dem Netzbetreiber begründet § 77k Abs. 1 TKG. Vor Erteilung der Zustimmung gemäß § 77k Abs. 1 Satz 2 TKG muss der Wohnungseigentümer seinen Anspruch auf einen Gestattungsbeschluss nach § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 WEG durchgesetzt haben.
Einheitlicher, gemeinschaftlicher Anschluss ist sinnvoll
Sinnvoll erscheint eine – zumindest teilweise – Abwendung diverser individueller Internet-Komplettanschlüsse durch einen Beschluss zur einheitlichen/gemeinsamen Installation eines Glasfaseranschlusses im Keller als Hausanschluss durch die Gemeinschaft auf Kosten aller Mitwohnungseigentümer. Dann hat die Gemeinschaft gute Voraussetzungen für die künftige Medienversorgung ihrer Sondereigentümer und deren Mieter. Dies hat folgenden Hintergrund:
Sonderkündigungsrecht
Nach § 230 Abs. 5 TKG kann jede Partei einen vor dem 1.12.2021 geschlossenen Bezugsvertrag über die Belieferung von Gebäuden oder in den Gebäuden befindlichen Wohneinheiten mit Telekommunikationsdiensten wegen der Beschränkung der Umlagefähigkeit nach § 2 Satz 1 Nr. 15 Buchst. a und b BetrKV frühestens mit Wirkung ab dem 1.7.2024 ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, soweit die Parteien für diesen Fall nichts anderes vereinbart haben. Die Kündigung berechtigt den anderen Teil nicht zum Schadensersatz.
Gemäß § 72 TKG kann der Betreiber eines öffentlichen Telekommunikationsnetzes auf Grundlage einer vertraglichen Vereinbarung mit der GdWE von dieser ein Bereitstellungsentgelt erheben, wenn der Betreiber
- das Gebäude mit Gestattung des Eigentümers des Grundstücks erstmalig mit einer Netzinfrastruktur ausstattet, die vollständig aus Glasfaserkomponenten besteht,
- die Netzinfrastruktur nach Nr. 1 an ein öffentliches Netz mit sehr hoher Kapazität anschließt und
- für den mit dem Eigentümer des Grundstücks vereinbarten Bereitstellungszeitraum die Betriebsbereitschaft der Netzinfrastruktur nach Nr. 1 und des Anschlusses an das öffentliche Netz mit sehr hoher Kapazität nach Nr. 2 gewährleistet.
Gemäß § 134 Abs. 1 TKG kann der Eigentümer eines Grundstücks die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung von Telekommunikationslinien auf seinem Grundstück sowie den Anschluss der auf dem Grundstück befindlichen Gebäude an Netze mit sehr hoher Kapazität insoweit nicht verbieten, als
- auf dem Grundstück einschließlich der Gebäudeanschlüsse eine durch ein Recht gesicherte Leitung oder Anlage auch für die Errichtung, den Betrieb und die Erneuerung einer Telekommunikationslinie genutzt und hierdurch die Nutzbarkeit des Grundstücks nicht dauerhaft zusätzlich eingeschränkt wird,
- das Grundstück einschließlich der Gebäude durch die Benutzung nicht unzumutbar beeinträchtigt wird,
- das Grundstück im öffentlichen Eigentum steht, wie ein Verkehrsweg genutzt wird, ohne als solcher gewidmet zu sein (Wirtschaftsweg), und der Benutzung keine wichtigen Gründe der öffentlichen Sicherheit entgegenstehen oder
- das Grundstück im Eigentum eines Schienenwegebetreibers steht und die Sicherheit des Eisenbahnbetriebs hierdurch nicht beeinträchtigt wird.