Alle baulichen Maßnahmen, die die Voraussetzungen der (modernisierenden) Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) gem. § 18 Abs. 2, 19 Abs. 2 Nr. 2 WEG nicht erfüllen, unterfallen der Bestimmung des § 20 Abs. 1 WEG.

 
Hinweis

Definition

Als bauliche Veränderung wird jede über die bloße Erhaltung (Instandhaltung und Instandsetzung) hinausgehende Umgestaltung des gemeinschaftlichen Eigentums in seiner bestehenden Form, und zwar nicht nur von Bauwerken, sondern auch von unbebauten Grundstücksteilen, angesehen.[1] Eine bauliche Veränderung liegt also allgemein bei einer Veränderung bereits vorhandener Gebäudeteile und bei jeder auf Dauer angelegten gegenständlichen Veränderung realer Teile des gemeinschaftlichen Eigentums vor, die von dem im Aufteilungsplan vorgesehenen Zustand abweicht.

Substanzeingriff

Bauliche Veränderungen sind daher Anbauten, Umbauten und nicht notwendige Eingriffe in das Aussehen oder die Substanz des Gebäudes.[2] Streitig war früher, ob die bauliche Veränderung begrifflich einen nicht unerheblichen Substanzeingriff voraussetzte/erforderte. Hieran kann es z. B. beim Anbringen eines Balkonkraftwerks fehlen. Diesen Streit hat das WEMoG nicht gelöst.[3] Die nach dem hier geprägten Begriff maßgebliche Soll-Beschaffenheit des gemeinschaftlichen Eigentums verändert sich nur durch Substanzeingriffe, die das Gemeinschaftseigentum verändern und durch jene, die von § 21 WEG beantworteten Kosten- und Nutzungsfragen aufwerfen. Daher ist der Substanzeingriff erforderlich.

[3] Verneinend Hogenschurz in Jennißen, WEG, § 20 Rn 7; bejahend Hügel/Elzer, WEG, § 20 Rn 21.

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