Durch die §§ 138d ff. AO hat der Gesetzgeber kurz vor Jahresende 2019 die EU-Richtlinie 2018/822 zur Anzeigepflicht von Steuergestaltungen vom 25.05.2018 (ABl. EU vom 05.06.2018, L 139/1) umgesetzt (BGBl I 2019, 2875). Neun Monate nach erstmaliger Gesetzesanwendung hat die Finanzverwaltung nun mit BMF-Schreiben vom 29.03.2021 (IV A 3 – S 0304/19/10006-010, IV B 1 – S 1317/19/10058 – 011, BStBl I 2021, 582) ihre Auslegung wesentlicher Bereiche der gesetzlichen Regelung bekanntgegeben, auch wenn dies bei Weitem nicht alle Zweifelsfragen klärt.

Eine von der Anzeigepflicht umfasste grenzüberschreitende Gestaltung kann auch Transaktionen zwischen einem EU-Mitgliedstaat und einem Drittstaat, mithin nach dem Brexit oder dem Ablauf der vereinbarten Übergangsfrist auch noch im VK ansässigen Gesellschaften, betreffen.

Allerdings setzen § 138f Abs. 7 AO für den Intermediär bzw. § 138 g Abs. 3 AO für den Nutzer im Grundsatz eine persönliche oder sachliche Anknüpfung an das Inland oder einen anderen EU-Mitgliedstaat voraus, um eine persönliche Anzeigepflicht auszulösen.

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