Bei Einbringungen eines inländischen Betriebs oder Teilbetriebs oder eines Mitunternehmeranteils mit inländischem Betriebsvermögen in eine inländische Personengesellschaft gegen Gewährung einer Mitunternehmerbeteiligung nach § 24 UmwStG stellt § 1 Abs. 4 Satz 2 UmwStG keine besonderen persönlichen Anforderungen an den übertragenden Rechtsträger. Sofern die übrigen Voraussetzungen der Einbringung nach § 24 UmwStG gegeben sind, scheitert die Steuerneutralität daher nicht daran, dass der einbringende Rechtsträger nach dem Brexit bzw. dem Ablauf der Übergangsfrist in einem Drittland ansässig sein wird.

Das deutsche Besteuerungsrecht an den stillen Reserven des eingebrachten Betriebsvermögens sollte auch unter Berücksichtigung der Verteilungsnormen des DBA-UK grundsätzlich nicht beeinträchtigt werden (s. Art. 13 Abs. 3 DBA-UK, bei inländischem Grundvermögen s. a. Art. 13 Abs. 1 DBA-UK).

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