Unproblematisch in Bezug auf die Gewährung der Vergünstigung der §§ 5, 6 GrEStG sind homogene Formwechsel, bei denen die gesamthänderische Beteiligung nicht berührt wird.

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Formwechsel einer GmbH in eine AG, also einer Kapitalgesellschaft in eine Kapitalgesellschaft; Formwechsel einer OHG in eine KG, also einer Personengesellschaft in eine Personengesellschaft.

Ein derartiger Formwechsel liegt bei den oben beschriebenen Folgen des Brexits (britische Kapitalgesellschaft wird zur Personengesellschaft) jedoch gerade nicht vor.

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