Der liefernde Unternehmer stellt i. d. R. bei innergemeinschaftlicher Lieferung an den britischen Abnehmer eine Rechnung ohne Umsatzsteuerausweis. In der Rechnung gibt er die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer des Abnehmers an und nimmt einen Hinweis auf die steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung auf (vgl. § 14a UStG).

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