Ein britischer Unternehmer kann dazu verpflichtet sein, sich in Deutschland für Umsatzsteuerzwecke zu registrieren. Eine solche Registrierungspflicht besteht, wenn der Unternehmer in Deutschland steuerbare Vorgänge nach dem Umsatzsteuergesetz verwirklicht, für die nicht die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers gilt.
Nach den geltenden deutschen Rechtsvorschriften besteht eine Registrierungspflicht regelmäßig insbesondere, wenn ein britischer Unternehmer einen der folgenden Vorgänge verwirklicht:
- Lieferungen im innergemeinschaftlichen Versandhandel aus einem anderen Mitgliedstaat der EU an Kunden in Deutschland bei Überschreitung der relevanten Lieferschwelle oder Verzicht auf deren Anwendung (vgl. 3c UStG),
Beispiel
Ein britisches Versandhandelsunternehmen liefert in großem Umfang (mehrere Mio. EUR pro Jahr) Bücher und andere Produkte, die aus dem VK direkt zu deutschen Letztverbrauchern versendet werden.
- Verwirklichung des Tatbestandes des innergemeinschaftlichen Erwerbs im Inland, beispielsweise wegen Warenbezug in Deutschland aus einem anderen Mitgliedstaat der EU (vgl. § 1a UStG),
Beispiel
Ein britischer Bauunternehmer ist bei einem Bauprojekt in Hamburg beauftragt, Fenster für ein Gebäude zu liefern und einzubauen. Er bestellt die Fenster bei einem irischen Unternehmen und erteilt diesem den Auftrag, die Fenster unmittelbar auf die Baustelle in Hamburg zu liefern.
- Inlandswarenlieferungen, die nicht unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers fallen,
Beispiel
Ein britisches Unternehmen erwirbt in Deutschland einen Warenbestand, der sich körperlich in einem Lagerhaus in Hannover befindet. Aus diesem Lagerhaus werden in der Folge deutsche Kunden direkt beliefert.
- Bezug von Eingangsleistungen mit Leistungsort in Deutschland, wenn diese unter die Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers (§ 13b UStG) fallen.
Beispiel
Ein britisches Unternehmen erwirbt von einem deutschen Lieferanten eine Lieferung von Mobiltelefonen mit einem Gesamtwert von 100.000 EUR. Die Mobiltelefone werden im Auftrag des britischen Unternehmens in ein Lagerhaus in Frankfurt am Main geliefert.
Eine Registrierungspflicht besteht auch, wenn ein britischer Unternehmer in Deutschland eine feste Niederlassung unterhält (vgl. § 3a Abs. 1 UStG und Art. 11 MwStVO).
Für britische Unternehmen gilt nach der aktuellen Rechtslage eine zentrale Zuständigkeit: das Finanzamt Hannover-Nord ist für die umsatzsteuerliche Erfassung aller britischen Unternehmen in Deutschland zuständig (vgl. dazu die UStZustV vom 20.12.2001, zuletzt geändert zum 12.07.2017). Abweichungen kommen in der Praxis regelmäßig nur dann vor, wenn ein britisches Unternehmen in Deutschland zusätzlich über eine ertragsteuerliche Betriebsstätte verfügt. In entsprechenden Fällen wird regelmäßig auch die umsatzsteuerliche Zuständigkeit auf das Betriebsstättenfinanzamt übertragen. Britische Unternehmen sind als Unternehmen aus einem anderen Mitgliedstaat der EU nicht verpflichtet, in Deutschland einen Fiskalvertreter oder sonstigen Vertreter (z. B. § 13 AO, § 123 AO) zu bestellen. Sie haben das Recht, sich selbst persönlich zu registrieren und ihre steuerlichen Pflichten selbst zu erfüllen.