Mitunter kann es erforderlich sein, die Eigenschaft als umsatzsteuerlicher Unternehmer nachzuweisen. Dies ist insbesondere für Fälle grenzüberschreitender Dienstleistungen relevant, wenn sich die Frage stellt, ob der Ort der Dienstleistung nach dem allgemeinen Empfängerortsprinzip (vgl. § 3a Abs. 2 UStG) zu bestimmen ist, oder sich der Ort am Sitz des leistenden Unternehmers (vgl. § 3a Abs. 1 UStG) befindet.

Der Regelnachweis der Unternehmereigenschaft innerhalb der EU geschieht durch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (vgl. § 27a UStG, Art. 214 MwStSystRL, zur Verwaltungspraxis Abschnitt 3a.2 Abs. 9 bis 10 UStAE). Zwar ist nach der Rechtsprechung des EuGH auch ein alternativer Nachweis zulässig und möglich (vgl. u. a. EuGH vom 27.09.2012, C-587/10, DStR 2012, 2014 "VSTR", EuGH vom 20.10.2016, C-24/15, UR 2016, 882, "Plöckl", EuGH, vom 06.09.2012 - C-273/11, UR 2012, 796, "Mecsek-Gabona"). In den meisten Fällen wird jedoch die Verwendung und Aufzeichnung der Umsatzsteuer-Identifikationsnummer herangezogen werden. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer bietet dabei den zusätzlichen Vorteil, dass sowohl ihre Gültigkeit als auch die Zuordnung zum Unternehmen (Übereinstimmung relevanter Informationen wie Firma, Anschrift) im Wege einer Datenbankabfrage im Mehrwertsteuer-Informations-Austausch-System (MIAS) verifiziert werden kann (vgl. § 18e UStG).

Im Verhältnis zu Großbritannien kommt es durch den Austritt jedoch zu einem Statuswechsel zum Drittland. Die bisher vergebenen und auch neuen britischen Umsatzsteuer-Identifikationsnummern sind ab dem Stichtag nicht mehr Umsatzsteuer-Identifikationsnummern i. S. d. gemeinsamen Mehrwertsteuersystems der EU. In der Folge entfällt die Überprüfbarkeit, weil der Datenaustausch zwischen der britischen Steuerbehörde und dem relevanten Datenbanksystem der EU nicht mehr stattfindet. Damit verliert eine von der britischen Behörde zugeteilte Umsatzsteuer-Identifikationsnummer zugleich ihren besonderen Charakter und ist grundsätzlich mit einer entsprechenden Nummer aus einem anderen Drittstaat (wie beispielsweise Schweizer Mehrwertsteuernummer) vergleichbar.

Dies bedeutet, dass die bloße Mitteilung der Nummer nicht mehr automatisch und zwangsläufig ein ausreichendes Merkmal für die umsatzsteuerliche Unternehmereigenschaft i. S. d. deutschen Umsatzsteuergesetzes und des europäischen Mehrwertsteuersystems wäre (vgl. dazu Dorn/Schwarz, NWB 2016, 2182). Vielmehr müsste mit alternativen oder ergänzenden Nachweisen, insbesondere behördlichen Bescheinigungen (vgl. hierzu Abschnitt 3a.2 Abs. 11 UStAE) gearbeitet werden. Dies gilt erschwerend insbesondere dann, falls Großbritannien beschließen sollte, in Zukunft sein Mehrwertsteuersystem stärker von den bisher einzuhaltenden Vorgaben des Unionsrechts zu entfernen. Die britische Finanzbehörde hat ein rein nationales IT-System eingeführt, das eine Gültigkeitsprüfung britischer Mehrwertsteuernummern gestattet (https://www.gov.uk/check-uk-vat-number).

Für Unternehmen mit Niederlassung oder Sitz in Nordirland wurden zum 01.01.2021 besondere Umsatzsteuer-Identifikationsnummern eingeführt, die mit dem Präfix "XI" versehen sind. Die britischen Steuerbehörden haben allen Unternehmen mit Adresse in Nordirland, die in der Vergangenheit am innergemeinschaftlichen Verkehr teilgenommen haben, regelmäßig unmittelbar eine entsprechende Nummer zugeteilt. Andere Unternehmen konnten und können diese beantragen.

Die XI-Nummer ist für alle Zwecke eine vollwertige EU-Umsatzsteuer-Identifikationsnummer. Sie ist insbesondere im VIES-System überprüfbar und kann in Zusammenfassenden Meldungen verwendet werden.

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