Eine Ausfuhrlieferung ist ebenfalls anzunehmen, wenn der Abnehmer für die Beförderung oder Versendung des Liefergegenstandes in das Drittland zuständig ist und er ein ausländischer Abnehmer ist (vgl. § 6 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Ausländischer Abnehmer ist dabei sowohl ein Abnehmer aus einem Drittstaat als auch ein Abnehmer aus dem übrigen Gemeinschaftsgebiet.
Insbesondere wenn ein britischer Abnehmer Waren bei einem deutschen Unternehmen bestellt und den Transport entsprechend durch einen von ihm beauftragten Kurierdienst, Spediteur oder mit eigenen Mitteln veranlasst, handelt es sich somit abermals um eine grundsätzlich umsatzsteuerfreie Ausfuhrlieferung.
Bedeutsam ist der Unterschied zu den innergemeinschaftlichen Lieferungen. Wie dargestellt, spielt es bei der innergemeinschaftlichen Lieferung für die Steuerfreiheit keine Rolle, ob der Lieferant oder der Abnehmer für den Transport zuständig ist (allerdings kann dies für die Art der zulässigen Nachweisführung relevant sein).
Beispiel
Die deutsche Fritz GmbH verkauft vor dem Brexit Ware an die Müller OHG. Die Müller OHG liefert die Ware an einen britischen Kunden und beauftragt hierfür eine Spedition. Sie gibt eine französische Umsatzsteuer-Identifikationsnummer an. Die Lieferung der Fritz GmbH hat ihren Lieferort grundsätzlich in Deutschland. Es handelt sich um eine bewegte und steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung. Die Müller OHG ihrerseits liefert ruhend mit Ort im VK.
Ein denkbarer Praxisfehler nach dem Austritt Großbritanniens kann daher insbesondere in Reihengeschäften vorkommen, bei denen am Anfang der Kette zwei deutsche Unternehmen stehen, die an einen britischen Abnehmer verkaufen. Ist nun der mittlere (deutsche) Unternehmer für den Warentransport zuständig, scheitert trotz eventueller Zuordnung der Warenbewegung im Reihengeschäft zu der Lieferung des ersten Unternehmers deren Steuerbefreiung an der fehlenden Ausländereigenschaft des Abnehmers. Das Risiko ist aus Praxissicht besonders hoch, weil nämlich zollrechtlich sehr wohl eine Ausfuhrlieferung vorliegen kann und für diese auch ein einwandfreier ATLAS-Ausgangsvermerk von der Zollverwaltung übermittelt wird.
Beispiel
Die deutsche Fritz GmbH verkauft Ware an die Müller OHG. Die Müller OHG liefert die Ware an einen britischen Kunden und beauftragt hierfür eine Spedition. Die Lieferung der Fritz GmbH hat ihren Lieferort grundsätzlich in Deutschland. Es handelt sich um eine bewegte, aber nicht steuerfreie (Ausfuhr)-Lieferung, weil die Müller OHG kein ausländischer Abnehmer ist. Die Müller OHG ihrerseits liefert ruhend mit Ort Großbritannien. Wenn stattdessen die Fritz GmbH den Spediteur beauftragt, führt sie eine steuerfreie Ausfuhrlieferung an die Müller OHG durch.
Praxishinweis
Vorsicht bei Reihengeschäften aus Deutschland nach Großbritannien, bei denen der mittlere Unternehmer ein Deutscher ist!