Unter dem Begriff "use and enjoyment" versteht das Mehrwertsteuerrecht der EU besondere Regelungen für die Ortsbestimmung von Dienstleistungen im Zusammenhang mit Drittstaaten. Die Mehrwehrsteuersystemrichtlinie gestattet den Mitgliedstaaten bei zahlreichen Dienstleistungen, entweder deren Ort, der nach den allgemeinen Vorschriften in ihrem Gebiet liegt, so zu behandeln, als läge er außerhalb der Gemeinschaft, wenn die tatsächliche Nutzung oder Auswertung außerhalb der Gemeinschaft erfolgt, oder umgekehrt einen Ort bei tatsächlicher Nutzung oder Auswertung in ihrem Gebiet in dieses zu verlagern (vgl. Art. 59a MwStSystRL). Hintergrund der Regelung ist die Vermeidung von Doppelbesteuerung, Nichtbesteuerung und Erwerbsverzerrungen.
Deutschland hat u. a. im § 3a Abs. 8 UStG das genannte unionsrechtliche Wahlrecht teilweise umgesetzt. Bei Güterbeförderungsleistungen einschließlich Beladen, Entladen, Umschlagen oder ähnlichen Leistungen, Arbeiten an beweglichen körperlichen Gegenständen, Begutachtung solcher Gegenstände, Reisevorleistungen oder Veranstaltungsleistungen verlagert sich der umsatzsteuerliche Leistungsort, wenn dieser eigentlich wegen § 3a Abs. 2 UStG im Inland belegen wäre, in das Drittlandsgebiet, wenn die Leistung dort genutzt oder ausgewertet wird. Durch den Wechsel des Status des VK zu dem eines Drittlands wäre die Norm nach dem Austritt anwendbar. Für Nordirland gelten insoweit keine besonderen Regeln.
Beispiel
Der deutsche Unternehmer Fritz GmbH beauftragt die britische Post, eine Kuriersendung von ihrem Lager in London zu einer Messe in Aberdeen zu befördern. Grundsätzlich befindet sich der umsatzsteuerliche Leistungsort in Deutschland. Im vorliegenden Fall kommt es jedoch wegen der ausschließlichen Nutzung im VK zu einer Verlagerung des Leistungsortes nach Großbritannien und keiner Erhebung deutscher Umsatzsteuer.
Weitere deutsche Umsetzungen der Use-and-enjoyment-Regeln finden sich in § 3a Abs. 6 und 7 UStG. Wenn ein Unternehmer, der sein Unternehmen aus dem Inland betreibt, kurzfristig ein Schienenfahrzeug, einen Kraftomnibus oder ein ausschließlich zur Förderung von Gegenständen bestimmtes Straßenfahrzeug vermietet, verlagert sich der Leistungsort in das Drittlandsgebiet, wenn der Leistungsempfänger im Drittland ansässig ist, das Fahrzeug für dessen Unternehmen bestimmt ist und im Drittlandsgebiet genutzt wird. Auch diese Norm wäre nach dem Austritt im Verhältnis zum VK anwendbar. Der praktische Anwendungsbereich dürfte allerdings wegen der fehlenden Landgrenze zum VK eher begrenzt sein.
Eine Verlagerung des mehrwertsteuerlichen Orts in das Inland findet statt, wenn ein Unternehmer sein Unternehmen aus dem Drittland betreibt und eine kurzfristige oder langfristige Vermietung eines Beförderungsmittels bewirkt, oder eine sogenannte Katalogleistung (hierzu gehören insbesondere zahlreiche Beratungsleistungen, Lizenzen, Werbung, vgl. § 3a Abs. 4 UStG) an eine im Inland ansässige juristische Person des öffentlichen Rechts ausführt, und die jeweilige Leistung im Inland genutzt oder ausgewertet wird. Bei britischen Leistungserbringern wird diese Norm nach dem Austritt relevant. Sie dürfte insbesondere bei den Katalogleistungen von Bedeutung sein.
Beispiel
Eine deutsche Gemeinde beauftragt eine britische Werbeagentur mit der Entwicklung eines neuen Logos zur Präsentation der Gemeinde. Die Leistung ist durch die Werbeagentur netto abzurechnen. Die Gemeinde ist jedoch verpflichtet, 19 % deutsche Umsatzsteuer anzumelden und abzuführen. Ein Vorsteuerabzug kommt nicht in Betracht.