Die Änderung des umsatzsteuerlichen Status des VK zum Drittlandsgebiet führt zu Veränderungen bei der Umsatzbesteuerung von Vermittlungsleistungen. Wenn nämlich ein Umsatz vermittelt wird, der ausschließlich im Drittlandsgebiet bewirkt wird, ist dieser nach § 4 Nr. 5 Buchst. c UStG von der Umsatzsteuer befreit bei vollem Vorsteuerabzugsrecht für den leistenden Unternehmer (vgl. Harksen/Kersten/Sieben, BB 2019, 919). Vermittelt also ein deutscher Unternehmer einen im VK ausgeführten Umsatz (z. B. eine innerbritische Personenbeförderung, Vermietung einer im VK befindlichen Immobilie), so ist dieser Vorgang umsatzsteuerfrei. Bisher konnte die Steuerbefreiung mangels Drittlandstatus im Verhältnis zum VK nicht angewendet werden. Komplexe Besonderheiten, die bisher nicht eindeutig geklärt sind, können bei der Vermittlung von Lieferungen mit Bezug zu Nordirland auftreten, da insoweit teilweise noch Vorschriften des EU-Warenverkehrs gelten.
Ebenfalls von der Umsatzsteuer befreit ist die Vermittlung von Ausfuhrlieferungen (vgl. § 4 Nr. 5 Buchst. a UStG). Dies wird relevant im Verhältnis zu Großbritannien, weil durch die Einordnung von Großbritannien als Drittlandsgebiet nach dem Austritt sämtliche Warenlieferungen nach Großbritannien grundsätzlich als steuerfreie Ausfuhrlieferungen qualifizieren können (vgl. Abschnitt 4.4.1.1). Wenn ein Unternehmer eine Provision für entsprechende Umsätze erhält, ist diese nunmehr zwingend umsatzsteuerfrei bei vollem Vorsteuerabzugsrecht für den Vermittler.
Vermittelt ein Unternehmen grenzüberschreitende Warenlieferungen aus dem Drittlandsgebiet nach Deutschland, bei denen der umsatzsteuerliche Lieferort aufgrund der Sonderregelung des § 3 Abs. 8 UStG (Lieferer oder dessen Beauftragter ist Schuldner der Einfuhrumsatzsteuer) in das Inland verlagert wird, greift ebenfalls eine Steuerbefreiung für die Provision (vgl. § 4 Nr. 5 Buchst. d UStG). Diese Norm kann nach dem Austritt für Warenlieferungen aus Großbritannien nach Deutschland relevant werden.
Es ist zu beachten, dass die Steuerbefreiung grundsätzlich nicht optional ist. Rechnet ein Vermittler oder Makler nach dem Brexit entsprechende Leistungen (weiterhin) mit deutscher Umsatzsteuer ab, darf der Kunde diese nicht als Vorsteuer abziehen (vgl. § 14c Abs. 1 UStG, überhöhter Steuerausweis). Der Vermittler schuldet seinerseits die Umsatzsteuer aus den fehlerhaften Rechnungen dem Finanzamt, bis eine Berichtigung erfolgt ist.
Praxishinweis
Vermittlungsleistungen im Zusammenhang mit Umsätzen nach oder in Großbritannien können nach dem Brexit umsatzsteuerfrei sein. Es empfiehlt sich, einen steuerlichen Berater mit der Prüfung zu beauftragen.