Wenn ein deutsches Unternehmen Ware an einen britischen Abnehmer verkauft und die Ware aus Deutschland nach Großbritannien befördert wird, kann umsatzsteuerlich eine steuerfreie Ausfuhrlieferung vorliegen. Unabhängig davon, ob dies tatsächlich der Fall ist, ist zu prüfen, ob der zollrechtliche Ausfuhrtatbestand erfüllt wird (vgl. Abschnitt 2.6.6). Bei einer Ausfuhr im zollrechtlichen Sinn besteht zollrechtlich die Verpflichtung, eine Ausfuhrzollanmeldung abzugeben (vgl. Abschnitt 2.6.6).

 
Praxis-Beispiel

Beispiel

Der deutsche Unternehmer Müller GmbH in Münster verkauft eine Ware an den deutschen Unternehmer Meyer GmbH in Hannover. Die Meyer GmbH verkauft die Ware weiter an den britischen Abnehmer Pickwick Limited und beauftragt einen Spediteur, die Ware nach Oxford, Großbritannien zu bringen.

Lösung

Umsatzsteuerlich bewirkt Müller GmbH keine steuerfreie Ausfuhrlieferung, weil die Ware durch einen Abnehmer befördert oder versendet wird, der kein Ausländer ist (Meyer GmbH, vgl. § 26 Abs. 1 Nr. 2 UStG). Zollrechtlich muss allerdings eine Ausfuhranmeldung abgegeben werden.

 
Hinweis

Praxishinweis

Unternehmen, die Waren nach Großbritannien liefern, brauchen ab dem Brexit eine EORI-Nummer, die sie beim Zoll beantragen müssen. Ohne diese Nummer können sie die notwendigen Ausfuhranmeldungen nicht erfüllen.

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