Rz. 238
Sowohl der Vermieter als auch der Mieter können ihren jeweiligen Vertragspartner auf Unterlassung von Vertragsverstößen in Anspruch nehmen.
Rz. 238a
Voraussetzung einer Unterlassungsklage gegen den Mieter ist jedoch grundsätzlich eine vorherige Abmahnung des Vermieters. Aus der Abmahnung muss sich ergeben, welche konkrete Vertragsverletzung der Mieter begangen hat, die der Vermieter abgestellt haben will (BGH, NZM 2000, 241; Schmidt-Futterer/Flatow, § 541 Rn. 1). Eine besondere Form braucht dafür nicht eingehalten zu werden. Dennoch ist, schon zu Beweiszwecken, die Schriftform zu empfehlen.
Eine unwirksame Kündigung kann in eine Abmahnung umgedeutet werden, wenn sich aus ihrer Begründung ergibt, welcher Vertragsverstoß beanstandet wurde (KG, Urteil v. 20.12.2004, 8 U 66/04, GE 2005, 236). Dagegen kann allein der Widerruf einer Einwilligung (Gewerbe-, Tierhaltungserlaubnis) nicht als Abmahnung angesehen werden, beide können aber miteinander verbunden werden (AG Berlin-Tiergarten, Urteil v. 9.3.1992, 5 C 356/91, GE 1992, 391).
Die Unterlassungsklage braucht nicht angedroht zu werden. Die Abmahnung muss vom Vermieter oder dessen Vertreter erklärt werden. An seine Stelle treten die sog. Parteien kraft Amtes (Testamentsvollstrecker, Zwangsverwalter usw.). Die Abmahnung des bevollmächtigten Vertreters kann vom Mieter unverzüglich zurückgewiesen, wenn der Vertreter die Vollmachtsurkunde nicht vorlegt (OLG Celle, Urteil v. 18.12.1981, 2 U 202/81, GE 1982, 749 = MDR 1982, 410 = WuM 1982, 206).
Die Abmahnung muss an den Mieter gerichtet sein und diesem zugehen. Die Abmahnung ist nur dann als leere Förmelei entbehrlich, wenn der Mieter bereits erklärt hat, er werde sein Verhalten nicht ändern.
Rz. 238b
Ferner setzt die Unterlassungsklage voraus, dass der Mieter den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache trotz Abmahnung fortgesetzt hat. Daher kann die Unterlassungsklage erst erhoben werden, nachdem ein angemessener Zeitraum vergangen ist, in dem der Mieter sein Verhalten hätte ändern können. Eine verfrüht eingereichte Unterlassungsklage ist unbegründet. Die Unterlassungsklage ist bei einer Mehrheit von Mietern nicht nur gegen den störenden Mieter zu richten, sondern gegen alle Mieter (Schmidt-Futterer/Flatow, § 541 Rn. 15 m.w.N. auch für die Gegenmeinung).
Rz. 238c
Der Vermieter muss den vertragswidrigen Gebrauch der Mietsache, die Abmahnung und die Fortsetzung des vertragswidrigen Gebrauchs darlegen und beweisen. Wird der vertragswidrige Gebrauch nach Ablauf der in der Abmahnung gesetzten Frist, aber vor Klageerhebung beendet, ist die Unterlassungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, nicht dagegen bei Beendigung des vertragswidrigen Gebrauchs nach Klageerhebung. Gleichzeitig mit der Unterlassungsklage sollte die Androhung eines Ordnungsgeldes bzw. der Ordnungshaft nach § 890 Abs. 2 ZPO beantragt werden, damit bei Verstoß gegen die titulierte Unterlassungsverpflichtung die Vollstreckung zügig durchgeführt werden kann.
Rz. 239
Der Vermieter kann auf Unterlassung der Untervermietung klagen, wenn der Mieter die Mietsache ohne Erlaubnis des Vermieters einem Dritten vollständig überlässt (vgl. dazu § 553 Rn. 3). Unerlaubte Gebrauchsüberlassung liegt dann vor, wenn der Mieter die Mietsache einem Dritten überlassen hat, ohne dazu nach dem Vertrag berechtigt zu sein oder ohne die vertraglich notwendige Einwilligung des Vermieters in die Gebrauchsüberlassung eingeholt zu haben.
Muster
Mietvertragsklausel
Der Mieter darf die Mieträume nur mit schriftlicher Erlaubnis des Vermieters untervermieten.
Auch ohne eine derartige Klausel im Mietvertrag ist der Mieter nicht berechtigt, die Mietsache ohne Einwilligung des Vermieters einem Dritten zu überlassen. Daher kann der Vermieter auf Unterlassung jeder Art von unerlaubter Gebrauchsüberlassung an einen Dritten klagen. Ein vertragswidriger Gebrauch der Mietsache kann auch darin liegen, dass der Mieter die Untervermietung durch seinen Untermieter nicht verhindert (OLG Hamm, Urteil v. 17.1.1992, 30 U 36/91, NJW-RR 1992, 783) oder der Mieter seinerseits unbefugt Untermieter aufnimmt (BayObLG, RE v. 26.10.1990, RE-Miet 1/90, ZMR 1991, 64). In diesen Fällen kann der Vermieter auf Unterlassung der Untervermietung klagen. Zulässig ist dann auch die Klage gegen den Mieter auf Beendigung des von ihm unerlaubterweise geschlossenen Untermietvertrags. Die Klage muss in beiden Fällen die Person des Untermieters, dem der Mieter unerlaubterweise die Wohnung überlassen hat, im Einzelnen derart identifizierbar bezeichnen, dass der Sachverhalt von anderen Fällen der Untervermietung abgrenzbar ist. Gegenüber der Klage auf Unterlassung der Untervermietung kann der Mieter seinen materiellen Anspruch auf die Erteilung der Untervermietungserlaubnis einwenden oder stattdessen Widerklage auf deren Erteilung erheben.
Der Klage auf Unterlassung der Untervermietung oder auf Beendigung eines bestimmten Untermietverhältnisses eine Auskunftsklage gegen den Mieter vorgeschaltet werden, mit der der ...