Rz. 521
Zu unterscheiden sind der Zuständigkeitsstreitwert, der Gebührenstreitwert und der Beschwerdewert.
Rz. 522
Für Streitigkeiten über Ansprüche aus einem Mietverhältnis über Wohnraum kommt es auf den Zuständigkeitsstreitwert deswegen nicht an, weil für diese ohne Rücksicht auf den Wert des Streitgegenstands die AG zuständig sind (§ 23 Nr. 2a GVG). Dagegen ist für Ansprüche aus einem Geschäftsaummietverhältnis entscheidend, ob der geltend gemachte Anspruch die Summe von 5.000 EUR nicht übersteigt – dann ist das AG gemäß § 23 Nr. 1 GVG zuständig – oder über 5.000 EUR liegt – dann ist das LG als erste Instanz zuständig. Wird ein Zahlungsanspruch geltend gemacht, so ist der verlangte Betrag maßgebend.
Rz. 522a
Bei Klagen auf Räumung von Geschäftsraum dürfte i.d.R. der 3,5-fache Betrag einer Jahresmiete maßgeblich sein (LG Berlin, Urteil v. 30.4.1992, 67 S 454/91, WuM 1992, 462), ohne dass es darauf ankommt, ob der Mieter/Pächter mit besonderen Kosten für die Räumung belastet wird (BGH, Beschluss v. 14.10.1993, Lw ZB 6/93, ZMR 1994, 65). Denn der Anspruch auf Räumung umfasst zugleich denjenigen auf Entfernung der vom Mieter mit der Mietsache verbundenen Einrichtungen, sodass die Kosten dafür nicht gesondert zu berechnen sind (BGH, Beschluss v. 8.3.1995, XII ZR 240/94, ZMR 1995, 245). Der Zuständigkeitsstreitwert für eine Besitzeinräumungsklage des gewerblichen Untermieters gegen den Hauptvermieter richtet sich grundsätzlich nach § 8 ZPO; fehlen allerdings konkrete Angaben dazu, für welchen Zeitraum das Besitzrecht aus dem (Unter-)Mietvertrag geltend gemacht wird, bestimmt sich der Streitwert nach § 9 ZPO (KG, Beschluss v. 7.2.2006, 2 AR 4/06, NZM 2006, 720 [LS]. Auch bei dem Streit darüber, ob ein Kellerraum mitvermietet worden ist, ist der Zuständigkeitsstreitwert nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag der Nutzung zu bemessen (LG Hamburg, Beschluss v. 24.2.1993, 307 S 7/93, WuM 1993, 416).
Rz. 523
Bei einem Streit über das Bestehen oder die Dauer eines sonstigen Mietverhältnisses richtet sich der Zuständigkeitsstreitwert nach § 8 ZPO (BGH, Beschluss v. 16.8.2017, XII ZR 81/16, MietPrax-AK § 41 GKG Nr 7; BGH, Beschluss v. 22.2.2006, XII ZR 134/03, GE 2006, 641). Verlangt der Unterpächter gegenüber dem Unterverpächter und dem Generalverpächter/Grundstückseigentümer - als Streitgenossen - die Feststellung, dass der Unterpachtvertrag mit ihm selbst und der Generalpachtvertrag zwischen den beiden Beklagten ungekündigt fortbestehen, und geht es ihm hierbei ausschließlich darum, sein Besitzrecht an der von ihm genutzten Parzelle gegen Herausgabeansprüche der beiden Beklagten zu verteidigen, so bemisst sich der Zuständigkeitswert gemäß §§ 8, 9 ZPO nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag des vom Kläger für seine Parzelle zu entrichtenden Pachtzinses (BGH, Beschluss v. 18.5.2017, III ZR 525/16, NZM 2017, 525 = MietPrax-AK § 8 ZPO Nr 16).
Rz. 524
Der Zuständigkeitsstreitwert für Klagen auf Zahlung künftiger Nutzungsentschädigung bis zur Räumung und Herausgabe des Geschäftsraums richtet sich gemäß §§ 3, 9 Satz 1 ZPO nach dem 3½-fachen Jahresbetrag der geltend gemachten Nutzungsentschädigung .
Rz. 525
Auch der Zuständigkeitsstreitwert der auf Feststellung einer Minderung des Geschäftsraums gerichteten Klage des Mieters bemisst sich gemäß den Wertungsgrundsätzen des § 9 Satz 1 ZPO nach dem 3½-fachen Jahresbetrag des auf die Minderungsquote entfallenden Mietanteils
Rz. 526
Der Zuständigkeitsstreitwert für eine Klage auf Duldung von Modernisierungen des Geschäftsraums bemisst sich ebenfalls nach dem 3,5-fachen Jahresbetrag des voraussichtlichen Modernisierungszuschlages.
Rz. 527
Der Zuständigkeitsstreitwert einer Auskunftsklage richtet sich nach dem - gemäß § 3 ZPO nach freiem Ermessen zu schätzenden - wirtschaftlichen Interesse, das die klagende Partei an der Erteilung der Auskunft hat, dabei bildet der Leistungsanspruch, zu dessen Durchsetzung die Auskunft benötigt wird, einen Anhaltspunkt (BGH, Beschluss v. 17.11.2015, II ZB 28/14, Juris).
Rz. 528
Für den Gebührenstreitwert der Zahlungsklage ist der verlangte Zahlungsbetrag maßgebend. Weiterverfolgte Nebenforderungen i.S.v. § 4 Abs. 1 ZPO sind nur zu berücksichtigen, soweit sie Hauptforderungen geworden sind (BGH, Beschluss v. 11.1.2011, VIII ZB 62/10, NJW-RR 2011, 1211); das ist der Fall, wenn und soweit der Hauptanspruch, auf den sich die Nebenforderungen beziehen, nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits ist (hier: weiterverfolgte vorprozessuale Rechtsanwaltskosten und gesondert geltend gemachte Zinsen).
Rz. 529
Auch der Gebührenstreitwert einer Vollstreckungsgegenklage bemisst sich grundsätzlich nur nach dem Nennbetrag des vollstreckbaren Hauptanspruchs, ohne dass die titulierten Zinsen und Kosten den Streitwert erhöhen (BGH, Beschluss v. 22.10.2015, IX ZR 115/15, NJW-RR 2015, 1471).
Rz. 530
Werden Zahlungs- und Räumungsklage verbunden, so ist für die Berechnung des Gebührenstreitwerts zu dem bezifferten Klagebetrag noch der Wert des Räumungsanspruchs hinzuzurechnen (§ 39 Abs. 1 GKG).
Rz....