2.1 Allgemeines
Art. 4 Abs. 1 des Protokolls lautet: "Nordirland ist Teil des Zollgebiets des Vereinigten Königreichs."
Art. 5 Abs. 4 des Protokolls verweist dann aber auf den Anhang 2 dieses Protokolls, der u. a. festlegt, dass folgende Regelungen in Nordirland anwendbar sind:
- die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 09.10.2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (UZK),
- die Verordnung (EG) Nr. 515/97 des Rates vom 13.03.1997 über die gegenseitige Amtshilfe zwischen Verwaltungsbehörden der Mitgliedstaaten und die Zusammenarbeit dieser Behörden mit der Kommission im Hinblick auf die ordnungsgemäße Anwendung der Zoll- und der Agrarregelung und
- die Richtlinie 2010/24/EU des Rates vom 16.03.2010 über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf bestimmte Steuern, Abgaben und sonstige Maßnahmen.
Dieser Anhang führt auch die Verordnung über den Gemeinsamen Zolltarif, die Regelungen über allgemeine Zollpräferenzen, autonome Zollaussetzungen und Zollkontingente sowie die Handelsschutz-Verordnungen der Union auf. In Bezug auf Handelsschutzmaßnahmen hat die Kommission bekannt gegeben, dass
- einerseits solche Maßnahmen (z. B. Antidumpingzölle) auch auf Einfuhren in NI von außerhalb der EU anwendbar sind, einschließlich der Regelung über die Erstattung von Antidumpingzöllen nach Art. 11 Abs. 8 AntidumpingVO,
- der Markt von NI nicht bei der Beantragung und Untersuchung von Schutzmaßnahmen berücksichtigt wird.
Der UZK und die zolltariflichen Regelungen der Union sind also in NI grundsätzlich anwendbar.
Der UZK ist also in NI anwendbar, was bedeutet, dass dieses Territorium in zollrechtlicher Hinsicht so behandelt wird, als wäre es Teil des Zollgebiets der Union (was im Widerspruch zu Art. 4 Abs. 1 des Protokolls zu stehen scheint). Allerdings legt das Protokoll dann wieder Ausnahmen von diesem Grundsatz fest, und zwar für Waren, die
- unmittelbar aus Drittländern in NI eingeführt werden und
- unmittelbar aus Großbritannien in NI eingeführt werden.
2.2 Waren, die unmittelbar aus Drittländern in Nordirland eingeführt werden
Für Waren, die auf direktem Weg aus Drittländern in NI eingeführt werden, wird der – anschließend wieder weitgehend ausgehebelte – Grundsatz festgelegt, dass für sie die im VK geltenden Zölle gelten (Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 2 des Protokolls). Allerdings gilt dies nicht für Waren, die anschließend selbst oder nach Veredelung als Teil einer anderen Ware in die Union verbracht werden könnten (ibid.). Art. 5 Abs. 2 des Protokolls legt hierzu den Grundsatz fest, dass eine Ware, die von außerhalb der Union nach Nordirland verbracht wird, anschließend in die Union verbracht werden könnte, es sei denn, es ist nachgewiesen, dass diese Ware
- in NI nicht gewerblich veredelt wird und
- die vom Gemeinsamen Ausschuss festgelegten Kriterien erfüllt.
Der Begriff "nichtgewerbliche Veredelung" ist vom Gemeinsamen Ausschuss in Art. 2 des Beschlusses über die Bestimmung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht (im Folgenden: Beschluss), wie folgt definiert worden:
Es wird davon ausgegangen, dass eine Ware nicht gewerblich veredelt wird, wenn
Die weiteren Kriterien für das Ausschließen der Gefahr, dass die Waren anschließend in das Gebiet der Union verbracht werde...