Auf Waren, die auf direktem Weg aus GB nach NI verbracht wird, fallen grundsätzlich keine Zölle an, es sei denn, die Ware könnten anschließend selbst oder nach Veredelung als Teil einer anderen Ware in die Union verbracht werden (Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 des Protokolls). Das Vorliegen dieser Bedingung (Gefahr eines Verbringens in die EU) wird grundsätzlich vermutet. Um diese Vermutung zu widerlegen, muss der Einführer nachweisen (Art. 5 Abs. 2 des Protokolls), dass diese Ware
- in NI nicht gewerblich veredelt wird und
- die vom Gemeinsamen Ausschuss festgelegten Kriterien erfüllt.
Art. 3 des Beschlusses des Gemeinsamen Ausschusses über die Bestimmung von Waren, bei denen keine Gefahr besteht, legt für Waren, die auf direktem Weg von GB nach NI verbracht werden, folgende Kriterien dafür fest, dass keine Gefahr einer anschließenden Verbringung in die Union besteht:
- die Ware ist nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union zollfrei oder
- dem Einführer wurde die Verbringung dieser Ware nach NI zwecks Verkaufs an Endverbraucher oder zwecks Endverwendung durch solche Verbraucher genehmigt; dies gilt auch, wenn vor dem Verkauf an die Endverbraucher oder vor der Endverwendung durch sie eine nichtgewerbliche Veredelung der Ware erfolgt ist; dies gilt nicht für Waren, die Handelsschutzmaßnahmen der Union unterliegen.
Eine "nichtgewerbliche Veredelung" liegt gem. Art. 2 des Beschlusses vor, wenn
Soweit eine Genehmigung erforderlich ist (also wenn die Waren nicht nach dem Gemeinsamen Zolltarif der Union zollfrei sind), müssen Antragsteller nach Art. 6 des Beschlusses folgende Voraussetzungen erfüllen:
Ist der im VK geltende Zoll niedriger als derjenige der EU, müssen nach Art. 7 des Beschlusses folgende weiteren Bedingungen erfüllt sein:
- Der Antragsteller erklärt, dass er Waren, die nach NI verbracht werden, zur Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr anmelden wird;
- der Antragsteller hat keine schwerwiegenden oder wiederholten Verstöße gegen die zoll- oder steuerrechtlichen Vorschriften und keine schweren Straftaten im Rahmen seiner Wirtschaftstätigkeit begangen;
- der Antragsteller weist bei Waren, die zwecks Verkaufs an Endverbraucher oder zwecks Endverwendung nach NI verbracht werden, nach, dass er durch ein System zur Verwaltung der Handels- und ggf. der Transportaufzeichnungen, welche angemessene Kontrollen und die Erbringung von Nachweisen der Einhaltung seiner Verpflichtungen ermöglichen, ein hohes Maß an Kontrolle über seine Tätigkeit und den Warenstrom besitzt.
In NI können bei der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht etwaige im Rahmen der WTO vereinbarte Zollkontingente angewendet werden. Unterliegt die Ware nach den Vorschriften der Union grundsätzlich einem Zoll, so kann aber die im Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem VK vereinbarte präferenzielle Zollfreiheit angewendet werden, wenn die Voraussetzungen des Abkommens (insbesondere Ursprungsnachweis) erfüllt sind.
Um Einführer in NI nicht zu benachteiligen im Vergleich zu Wirtschaftsbeteiligten in Großbritannien (die ja in Bezug auf in Großbritanni...