Das Wichtigste in Kürze:

1. Auflagen dienen der Genugtuung für das vom Verurteilten begangene Unrecht, sie haben Sanktionscharakter.
2. Kommt es im Hauptverfahren zu einer Verständigung i.S.d. § 257c StPO, muss das Gericht den Angeklagten auch über mögliche Bewährungsauflagen in Kenntnis setzen.
3. Der Katalog des § 56b Abs. 2 StGB ist abschließend.
4. Festsetzung und Ausgestaltung der Auflagen liegen im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts.
5. An den Verurteilten dürfen keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden.
6. Die Bewährungsauflagen müssen klar, hinreichend bestimmt und in ihrer Einhaltung überprüfbar sein. Der Verurteilte muss dem Bewährungsbeschluss unmissverständlich entnehmen können, unter welchen Umständen die "rote Linie" überschritten ist, also der Widerruf der Strafaussetzung droht.
7. Der Bestimmtheitsgrundsatz verlangt jedoch nicht, dass Auflagen und Weisungen durch das Gericht bis ins Letzte präzisiert werden.
 

Rdn 10

 

Literaturhinweise:

Albrecht/Schädler, Die gemeinnützige Arbeit auf dem Weg zur eigenständigen Sanktion?, ZRP 1988, 278

Böhm, Gemeinnützige Arbeit als Strafe, ZRP 1998, 360

Engler, Sollen sich Verbrechen lohnen?, VersR 1994, 1036

Feuerhelm, Gemeinnützige Arbeit als strafrechtliche Sanktion – Bilanz und Perspektiven, BewH 1998, 323

Hillenbrand, Widerruf der Strafaussetzung zur Bewährung – Voraussetzungen und Verfahren, ZAP F.22, S. 799

Horn, Die Bemessung der Geldauflage nach § 56b Abs. 2 Nr. 2 StGB – tatsächlich ein Rechtsproblem, StV 1992, 537

Kaetzler, Absprachen im Strafverfahren und Bewährungsauflagen, wistra 1999, 253

Kintzi, Verbesserung des Opferschutzes im Strafverfahren, DRiZ 1998, 65

Peglau, Der Opferschutz im Vollstreckungsverfahren, ZRP 2004, 39

Schneider, Verständigung in der Berufungsinstanz, NZWiSt 2015, 1

s.a. die Hinweise in → Bewährung, Allgemeines, Teil A Rdn 2.

 

Rdn 11

1. Auflagen dienen der Genugtuung für das vom Verurteilten begangene Unrecht, sie haben Sanktionscharakter. Festgesetzt werden sie durch den mit dem Urteil zu verkündenden Bewährungsbeschluss oder, wenn die Voraussetzungen des § 56e StGB oder des § 56f Abs. 2 Nr. 1 StGB vorliegen, nachträglich durch Beschluss gem. § 453 Abs. 1 StPO (→ Bewährung, Bewährungsbeschluss, Teil A Rdn 38; → Bewährung, nachträgliche Entscheidungen, Teil A Rdn 189; → Bewährung, Widerruf, Absehen, Teil A Rdn 278; zu Jugendlichen → Bewährung, Jugendliche, Weisungen, Auflagen, Teil A Rdn 128).

 

Rdn 12

2. Kommt es im Hauptverfahren zu einer Verständigung i.S.d. § 257c StPO, muss das Gericht den Angeklagten nach h.M. auch über mögliche Bewährungsauflagen in Kenntnis setzen. Diese Hinweispflicht gilt auch im Berufungsverfahren (Schneider NZWiSt 2015, 1). Nur wenn das Gericht über alle in Betracht kommenden Rechtsfolgen informiert, ist der Angeklagte in der Lage, die volle Tragweite einer geständigen Einlassung zu übersehen. Wird der Angeklagte dagegen erstmals bei der Verkündung des Bewährungsbeschlusses mit zuvor unerwähnten sanktionsartigen Auflagen konfrontiert, liegt ein Verstoß gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens vor (BGHSt 59, 172 m. Anm. Deutscher StRR 2014, 301; BGH NJW 2014, 3173; NStZ 2015, 179 m. Anm. Burhoff StRR 2015, 139). Eine während der Verständigungsgespräche unerwähnte Auflage ist daher rechtswidrig (BGH a.a.O., s. auch OLG Köln NStZ 1999, 97; OLG Saarbrücken NJW 2014, 238. Die, soweit ersichtlich, in der obergerichtlichen Rechtsprechung lediglich vom OLG Rostock vertretene Gegenauffassung (StRR 2015, 345) dürfte sich in der Praxis angesichts der klaren Positionierung des BGH nicht durchsetzen (zur Absprache eingehend Burhoff, EV, Rn 72 ff.; Burhoff, HV, Rn 137).

 

☆ Für Weisungen soll es dagegen keine Hinweispflicht geben (BGH NStZ 2015, 179 m. Anm. Burhoff StRR 2015, 139; →  Bewährung, Weisungen , Teil A Rdn  244 ).Weisungen soll es dagegen keine Hinweispflicht geben (BGH NStZ 2015, 179 m. Anm. Burhoff StRR 2015, 139; → Bewährung, Weisungen, Teil A Rdn 244).

 

Rdn 13

3.a) Der Katalog des § 56b Abs. 2 StGB ist abschließend (Fischer, § 56 Rn 5; Lackner/Kühl, § 56b Rn 3). Dem Verurteilten kann auferlegt werden,

1. nach Kräften den durch die Tat verursachten Schaden wieder gutzumachen,
2. einen Geldbetrag zugunsten einer gemeinnützigen Einrichtung zu zahlen, wenn dies im Hinblick auf die Tat und die Persönlichkeit des Täters angebracht ist,
3. sonst gemeinnützige Leistungen zu erbringen,
4. einen Geldbetrag zugunsten der Staatskasse zu zahlen.
 

Rdn 14

b) Trifft das Gericht eine von § 56b Abs. 2 StGB nicht gedeckte Anordnung, ist die "Auflage" in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage unzulässig mit der Folge, dass ein Verstoß hiergegen nicht als Grundlage für einen Widerruf der Strafaussetzung herangezogen werden kann (BVerfG NStZ 1995, 25; OLG Dresden StV 2013, 393; OLG Frankfurt NStZ-RR 2003, 199; Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, § 56b Rn 8). Der Verurteilte darf nicht im Wege der Auflage verpflichtet werden, Wertersatzverfall zu leisten (LG Mühlhausen, Beschl. v. 21.4.2008 – 9 Qs 13/08), eine Geldstrafe zu bezah...

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