Das Wichtigste in Kürze:

1. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, wenn dies angezeigt ist, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten.
2. Die Unterstellung kann für die gesamte Dauer der Bewährungszeit erfolgen oder nur für einen Teil.
3. Ob die Unterstellung angezeigt ist, entscheidet das Gericht anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, es sei denn der Verurteilte ist noch nicht 27 Jahre alt und die verhängte Freiheitsstrafe beträgt mehr als neun Monate. In diesen Fällen ist die Unterstellung i.d.R. vorzunehmen.
4. Der Bewährungshelfer steht dem Verurteilten helfend und betreuend zur Seite.
5. Der Bewährungshelfer überwacht aber im Einvernehmen mit dem Gericht auch die Erfüllung der Auflage und Weisungen.
6. Außerdem berichtet der Bewährungshelfer in vom Gericht zu bestimmenden zeitlichen Abständen über die Lebensführung des Verurteilten.
7. Der Bewährungshelfer ist gegenüber dem Gericht weisungsgebunden.
 

Rdn 62

 

Literaturhinweise:

Bringewat, Bewährungshilfe und Strafverteidigung – ein Rollenkonflikt?, MDR 1988, 617

Damian, Geheimnisschutz und Offenbarungspflichten in der Bewährungshilfe, BewH 1992, 325

Foth, Grenzen der Berichtspflicht des Bewährungshelfers, BewH 1987, 194

Krauß, Alltägliches eines Bewährungshelfers, SchlHA 2006, 345

Schenkel, Keine berufsbezogene Schweigepflicht hauptamtlicher Bewährungshelfer nach § 203 Abs. 1 Nr. 5 StGB, NStZ 1995, 67

Schipholt, Der Umgang mit dem zweischneidigen Schwert – zu den Aufgaben der Bewährungshilfe, NStZ 1993, 470

Schöch, Bewährungshilfe und Führungsaufsicht in der Strafrechtspflege, NStZ 1992, 364

Seifert/Möller-Mussavi, Führungsaufsicht und Bewährungshilfe – Erfüllung gesetzlicher Aufgaben oder elementarer Bestandteil forensischer Nachsorge?, NStZ 2006, 131

Sindlinger, Zur Berichtspflicht des Bewährungshelfers, insbesondere bei neuen Straftaten, BewH 1992, 365

s.a. → Bewährung, Allgemeines, Teil A Rdn 2.

 

Rdn 63

1. Der Verurteilte wird der Aufsicht und Leitung eines Bewährungshelfers unterstellt, wenn dies angezeigt ist, um ihn von weiteren Straftaten abzuhalten (OLG Stuttgart Die Justiz 2004, 488). Dies ist insbesondere der Fall, wenn weniger einschneidende Maßnahmen eine günstige Sozialprognose nicht erlauben (Fischer, § 56d Rn 2; Lackner/Kühl, § 56d Rn 2). Der Sache nach handelt es sich um eine Weisung i.S.d. § 56c StGB mit spezialpräventivem Charakter (SSW-StGB/Mosbacher, § 56d Rn 2).

 

Rdn 64

2. Die Unterstellung kann für die gesamte Dauer der Bewährungszeit erfolgen oder nur für einen Teil. I.a.R. ist es jedoch sachgerecht, den Bewährungshelfer jedenfalls zunächst für die gesamte Bewährungszeit zu bestellen (so auch SSW-StGB/Mosbacher, § 56d Rn 11; a.A. Lackner/Kühl, § 56d Rn 4: im Regelfall nicht mehr als zwei Jahre). Eine Vielzahl von Verurteilten hat in der Lebensführung Probleme, die so komplex und vielschichtig sind, dass sie für die gesamte Bewährungszeit und nicht nur zu deren Anfang der Hilfe bedürfen. Eine nur kurze Unterstellung liefe in diesen Fällen dem spezialpräventiven Zweck der Weisung zuwider. Überdies besteht auch kein praktischer Bedarf für kurze Unterstellungszeiträume: Entwickeln sich die Lebensumstände des Verurteilten im Laufe der Bewährungszeit besser als erwartet, kann die Unterstellung gem. § 56e StGB auch vorzeitig aufgehoben werden (→ Bewährung, nachträgliche Entscheidungen, Teil A Rdn 189).

 

☆ Die Annahme, dass der Verurteilte der Unterstützung durch den Bewährungshelfer nicht mehr bedarf, muss aber auf konkreten Tatsachen beruhen. Der bloße Wunsch des Verurteilten, den Bewährungshelfer vorzeitig loszuwerden , genügt nicht. Erst recht darf die Unterstellung nicht aufgehoben werden, wenn eine entsprechende Anregung des Bewährungshelfers – oftmals auf entsprechenden Druck von Vorgesetzten – lediglich dem Zweck dient, zum Wohle der Fallstatistik die Zahl der zu betreuenden Klienten zu reduzieren.konkreten Tatsachen beruhen. Der bloße Wunsch des Verurteilten, den Bewährungshelfer vorzeitig "loszuwerden", genügt nicht. Erst recht darf die Unterstellung nicht aufgehoben werden, wenn eine entsprechende Anregung des Bewährungshelfers – oftmals auf entsprechenden Druck von Vorgesetzten – lediglich dem Zweck dient, zum Wohle der Fallstatistik die Zahl der zu betreuenden Klienten zu reduzieren.

 

Rdn 65

3. Ob die Unterstellung angezeigt ist, entscheidet das Gericht anhand der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, es sei denn der Verurteilte ist noch nicht 27 Jahre alt und die verhängte Freiheitsstrafe beträgt mehr als neun Monate. In diesen Fällen ist die Unterstellung i.d.R. vorzunehmen (§ 56d Abs. 2 StGB).

 

Rdn 66

a) Eine Unterstellung kann insbesondere angezeigt sein, wenn

der Verurteilte in schwierigen/unübersichtlichen wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, insbesondere bei erheblicher Verschuldung,
Wohnungslosigkeit besteht oder droht,
eine Alkohol-, Drogen- oder sonstige Suchtproblematik (Spielsucht, Kaufsucht) vorhanden ist,
der Verurteilte arbeitslos ist und zu befürchten steht, dass er d...

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